Kennzeichen vorn befestigen...???

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  • 1. Wenn's übel läuft sind das auch gerne mal 80 €. Ich spreche aus Erfahrung.
    2. Kuchenbleche sind nicht schön, Schilder wie am Pkw....ach nee. Soll heissen, jeder wie Er mag.
    3. Warndreieck-Verbandskasten festinstalliert, nicht schlecht, bei einem Fahrzeug. Hat man mehr, ist der kleine Rucksack besser. :thumbup:
    4. Bei den beiden ATV sind meine Schilder mit den erwähnten Rohrschellen am Gepäckträger befestigt. Am Quad, um die Vibrationen so gering wie möglich zu halten, durch eine Halterung seitlich am Bumber montiert. 8)

  • Naja wennste Glück hast sagen die Polizisten auch nichts :) Fahre nun knapp 4 Jahre ohne Nummernschild vorne rum. Mein Kumpel 6 Jahre hat bis jetzt noch keiner was gesagt. ;) ABer sicher ist sicher.

    Ihr glücklichen, bei uns in Halle hat es meinen Kumpel 2 mal in einem Monat erwischt, seit dem fährt er mit 2 Kennzeichen rum. Geht hier streng nach Gesetz im Osten :thumbdown:

    Über 70 Millionen Menschen in Deutschland können nicht schrauben! "Wie
    Du kannst nicht schrauben"?? Schraub dich nicht ab: lern schrauben und
    muttern


    Zitat von Fabens (gelernter Nichtschrauber)

  • Ich habe meinen Verbandskasten ( wasserdicht ) vorn am Bumper mit Zurrband befestigt. Das hält so seit 2 jahren bombenfest. Verstehe auch ehrlich gesagt nicht wie man ohne Verbandskasten fahren kann. Wenns mich doch mal von der Maschine werfen sollte, könnte mir zumindest jeder x beliebige Fußgänger helfen

    hast du auch wieder recht, habe vorhin das Mini-Set bestellt.

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    Zitat von Fabens (gelernter Nichtschrauber)

  • Im Baumarkt zwei Rohrschellen mit 8er Gewinde dran kaufen und an den A-Arm schrauben, dann kannste da das Nummernschild ranschrauben.

    Dafür sind meine A-Arms zu schmal, bei vollem Lenkeinschlag würde der Reifen dran schleifen...trotzdem gute Idee :thumbup:

    ....und warum hast du dir für vorn nicht ein kleines schild geben lassen ?

    Ich bin Strassenbauer, wenn ich meinen Hof pflastern will, dann mach ich es selber weil ich's kann und weiss wie es geht. Wenn ich z.B. ein Quad zulassen will, dann gehe ich zu Leuten die das beruflich machen und vertraue darauf das sie wissen was sie tun...hinterher ist man immer schlauer...danke !!!

    "Driften ist die Kunst, einen instabilen Zustand stabil zu halten!" Walter Röhrl :thumbup:

  • Warndreieck § 53a StVZO
    Mitführpflicht
    Ausnahmegenehmigung wird nicht befürwortet.




    Erste-Hilfe-Material § 35h StVZO
    Mitführpflicht (Verbandkasten kann beim Einsatz als lof Zugmaschine in lof Betrieben entfallen).
    Ausnahmegenehmigung wird nicht befürwortet, da Ausrüstung technisch möglich u zumutbar.


    also Warndreieck immer Pflicht, sogar beim Traktor (weil jedes fahrbare Gerät abgesichert werden muss bei Panne/Unfall) und Verbandskasten nur bei LOF eventuell nicht nötig (Ausnahmefälle die die Polizei nicht immer kennt, also man muss erst mal zahlen)





    Oder hat jemand einen neueren, geänderten Gestzestext, der ist von 2004 glaube ich (also schon lange Pflicht).

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    Zitat von Fabens (gelernter Nichtschrauber)

  • streng nach Gesetz im Osten :thumbdown:


    ....ich wohne aber auch im "Nahen Osten".
    ist evtll. auch abhängig von der laune des grünen/blauen.
    gruss oppa


    ich habe aber auch noch andere tänze durch, als ich vor13 jahren anfing.da war noch keine helmpflicht und ich nur mit sportmütze unterwegs.eine halbe stunde mit der trachtengruppe diskutiert,weil ich 40,- berappen sollte.hab dann ihren vorgesetzten angefordert.ihrer meinung nach sollte ich ,wenn schon kein helm, dann aber einen anschnallgurt benutzen. ?( hab daraufhin die sitzbank angehoben und gelacht,dann haben sie mich ziehen lassen.sie wollten sich darauf sachkundig machen und mir dann bescheid geben.bis heute war noch niemand bei mir. :thumbup: ....
    so sind sie eben.hab da noch mehr solche dinger auf lager.

    "da beklagte sich einer,daß er keine schuhe hätte,bis er einen traf der keine füße mehr hatte"

  • ja die guten Polizisten :D wissen das manchmal auch nicht so genau

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    Zitat von Fabens (gelernter Nichtschrauber)

  • muß ich das schon wieder Posten? dieser Gesetzestext gilt für die Vereinigten Wirtschaftsgebiete also in der NGO BRD



    § 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen


    (1) Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern sind mit schwarzer Beschriftung auf weißem schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild aufzubringen. § 9 Abs. 2, § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 bleiben unberührt.


    (2) Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein; sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein, es sei denn, die Abdeckung ist Gegenstand der Genehmigung nach den in Absatz 6 genannten Vorschriften. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Kennzeichenschilder müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen; hiervon ausgenommen sind Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der Bundeswehr gemäß Anlage 4 Abschnitt 3 sowie Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere.


    (3) Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen muss der Zulassungsbehörde zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vorgelegt werden. Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem die Zulassungsbehörde angehört, sowie die Bezeichnung des Landes und der Zulassungsbehörde. Die Stempelplakette muss so beschaffen sein und so befestigt werden, dass sie bei einem Entfernen zerstört wird.


    (4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.


    (5) Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. Bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an der Vorderseite, bei Anhängern und bei Krafträdern die Anbringung an deren Rückseite.

    (6) Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren Kennzeichens muss entsprechen:


    bei Fahrzeugen mit mindestens vier Rädern den Anforderungen der Richtlinie 70/222/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anbringungsstellen und die Anbringung der amtlichen Kennzeichen an der Rückseite von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 76 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung,


    bei zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen den Anforderungen der Richtlinie 93/94/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 311 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung und


    bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen den Anforderungen der Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 28. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. EG Nr. L 84 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung.


    Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die den technischen Vorschriften der Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 262 S. 85) oder der ECE-Regelung Nr. 4 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihren Anhängern (VkBl. 2004 S. 613) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und die das ganze Kennzeichen auf 20 m lesbar macht. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.


    (7) Das vordere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad gegen die Fahrtrichtung geneigt sein; der untere Rand darf nicht weniger als 200 mm über der Fahrbahn liegen und die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Vorderes und hinteres Kennzeichen müssen in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.

    (8) Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich.


    (9) Wird das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden. Eine Abstempelung ist nicht erforderlich. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Abs. 9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen auf dem Leuchtenträger angebracht sein.


    (10) Außer dem Kennzeichen darf nur das Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat nach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl. 1977 II S. 809) am Fahrzeug angebracht werden. Für die Bundesrepublik Deutschland ist dies der Großbuchstabe "D".


    (11) Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit Kennzeichen oder dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 10 führen oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht werden. Über die Anbringung der Zeichen "CD" für Fahrzeuge von Angehörigen diplomatischer Vertretungen und "CC" für Fahrzeuge von Angehörigen konsularischer Vertretungen entscheidet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die Berechtigung zur Führung der Zeichen "CD" und "CC" ist in die Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen.


    (12) Unbeschadet des Absatzes 4 dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild nach Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1, Absatz 5 Satz 1 sowie Absatz 6 bis 8 und 9 Satz 1 ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist und die Stempelplakette nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vorhanden ist und keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 11 Satz 1 am Fahrzeug angebracht sind. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen.


    (13) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 und 3 dürfen nach § 22a Absatz 1 Nummer 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtungen für hintere transparente Kennzeichen oder Beleuchtungseinrichtungen, die mit dem Kennzeichen eine Einheit bilden oder bei der sich das Kennzeichen hinter einer durchsichtigen, lichtleitenden Abschlussscheibe befindet,


    weißes Licht nach hinten abstrahlen oder


    mit einer Abschlussscheibe vor dem Kennzeichen versehen sein, soweit jeweils die Nummern 22 und 22a der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO vom 5. Juli 1973 (VkBl. 1973 S. 558), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 21. Juli 2006 (VkBl. 2006 S. 645) geändert worden sind, eingehalten werden. Die bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtung muss mit dem amtlich zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sein.

  • hat doch bis jetzt niemand etwas anderes behauptet, oder habe ich was verpasst oder falsch verstanden?

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    Zitat von Fabens (gelernter Nichtschrauber)

  • ach so wegen dem Gesetz und Osten und so..ja na klar ist es Pflicht und wird mittlerweile überall kontrolliert. Ich kann mir auch kaum vorstellen das Leute immer noch und seit Jahren mit nur einem Kennzeichen herum fahren. Auf der anderen Seite gibts vielleicht ein paar Ortschaften tief im tiefsten und aller tiefsten zb. Bayern wo der alte Dorfsheriff selbst seit Jahrzehnten Quad fährt und über so etwas hinweg sieht. Ansonsten wurde mir auf der Zulassungsstelle schon erklärt das ich ja das zweite Kennzeichen anbringe und mein Kumpel wollten sie gar nicht weiter fahren lassen und waren echt sauer auf den, vor allem weil es schon das zweite mal war und er das auch noch stolz erzählt hat bei der Kontrolle. Mich stört das auch nicht mehr und ich finde es auch ganz OK mit dem Kennzeichen und für mich selbst einen Verbandskasten und ein Warndreieck zum absichern ist doch auch OK, also was solls. Die eventuellen Einschnitte die kommen sollen oder sollten 2016 wären zum Teil schlimmer.

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    muttern


    Zitat von Fabens (gelernter Nichtschrauber)

  • Ich hab meins am Bumper mit rohrschellen befestigt......die Schellen sieht man ja nicht......naja und den Bumper auch nicht mehr so richtig ....... :whistling: .


    Manche habens an den a arms befestigt.....stört dann aber vllt beim einlenken :rolleeyes:



    Gruß
    Markus

    Es ist verboten dem Kojoten die Hoden zu verknoten
    :flatto-servus:

  • Ach ja noch was verbandskissen habe ich unter der Sitzbank verstaut eingehüllt MIT einem
    Helmsäckchen und darauf ist ein Warndreieckzeichen....... :P


    Wird bei einer kontrolle wohl aber beanstandet werden....... :whistling:

    Es ist verboten dem Kojoten die Hoden zu verknoten
    :flatto-servus:

  • na, solange er nicht sein säckchen ein warndreieck mit leuchtfarbe tätowiert hat!
    sorrry, aber der musste sein :D

  • Ach ja noch was verbandskissen habe ich unter der Sitzbank verstaut eingehüllt MIT einem
    Helmsäckchen und darauf ist ein Warndreieckzeichen.......

    Wo unter der Sitzbank, da wo der Luffi sitzt ist nicht wirklich Platz, höchstens für 1-2 Pflaster... :wacko:...naja irgendwo werde ich das schon unter bekommen ! Hab mir bei Amazon auch das Verbandspack/Warndreieck bestellt...(gibts aber auch gerade bei Aldi, so 13,- Euro)...safety first !!

    "Driften ist die Kunst, einen instabilen Zustand stabil zu halten!" Walter Röhrl :thumbup:

  • Du hast 3 Optionen:


    1. Alles in einen Rucksack (nicht bequem, aber klaut auch keiner)


    2. Kofffer anschrauben (bequem, abschließbar aber Häßlich)


    3. Blindauspuff (sieht gut aus, wie ein 2. Endrohr eben, nimmt keinen Platz weg und Du brauchst nicht mehr dran denken)



    Gruß,


    Michael

    Beauséant este alla riscossa :nightshadow:

  • ich habe , wie hoffentlich auf meinen Bildern zu erkennen ist, links ein 150er Ofenrohr genommen eine Seite zugeschweißt ,das verzüngte Stück abgeschnitten ,auf dieses einen Autosportluftfilter gesetzt , das Ganze in das Rohr gesteckt , ein Loch gebohrt und Gewinde geschnitten und von einem Bürostuhl dann die Rändelschraube zum Sichern benutzt