Musterbrief Quad ,ATV ,UTV LOF Anmeldung beim Hauptzollamt

Jetzt mitmachen!

Du hast noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registriere dich kostenlos und nimm an unserer Community teil!

  • Also,,weil hier oft gefragt wird,wie denn nun die LOF Besteuerung
    gehandhabt wird


    Ob nun Quad ATV LOF oder UTV Side by Side LOF



    Es wird immer von 33 Euro Steuer gesprochen die dann für eine LOF
    Anmeldung fällig werden,das liegt daran,das die meisten ATVs ,,ob
    Kawa, CF MOTO,Yamaha oder andere ATV Quads um die 400 bis 600 Kilo
    wiegen,,bzw Gesamtmasse anliegt


    Da pro 200 Kg... 11.25Euro fällig werden muss man jetzt die
    zulässige Gesamtmasse rechnen .


    Oft ist das um die 498 Kg ,,,,,für die meisten LOFQuads


    Also 3 mal 200Kg....also 3 mal 11,25 Euro =33,75 Euro Steuersatz
    im Jahr




    Bei meinem UTV liegt die Sache anders,...ich dachte auch das ich
    um die 33 Euro zahle.


    Nix da..beim Besuch des Zollamts klärte mich ein Mitarbeiter
    auf,das ich wesentlich schwerer wäre


    nämlich zulässige Gesamtmasse 960 Kilo hätte,und da keine 33
    Euro fällig wären sondern um 56 Euro ...schliesslich dürfte ich ja
    auch laut Fahrzeugschein unter Q1 und Q2 viel mehr ziehen als all
    die anderen LOF Quads


    Nämlich 1215 Kg gebremst und 200 Kg ungebremst


    aha dachte ich mir..alles klar..


    hier aber ein Musterbrief für alle die Probleme beim Zollamt
    haben ,ihre Kiste als LOF zu versteuern


    aber den habe ich auch nur aus einen Forum kopiert,bin also nicht
    der Urheber und ich habe gesucht und gesucht,,ich finde den Muster
    Brief hier auch nicht.man möge mir verzeihen wenn doch



    Hier der Musterbrief



    Sehr geehrte Damen und Herren,



    Aufgrund verschiedener Quellen stelle ich fest, daß für mein
    Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X Y Z


    eine falsche Grundlage der Festsetzung vorliegt.




    Begründung:


    Folgende Daten der Zulassungsbescheinigung:


    (J) Fahrzeugklasse: 89


    (4) Art des Aufbaus: 1000


    (14)Bezeichnung der nationalen Emissionsklasse: -


    (14.1)Code zu V.9 oder (14): -


    (V.9) Für die EG-Typengenehm. maßgebl. Schadstoffklasse: -


    (G) Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs in kg (Leermasse):
    350


    (F.1) Technisch zulässige Gesamtmasse in kg: 498


    (22) zu (S1) Sitzplätze: 2


    (22) zu (O.1) zulässige Anhängelast gebremst: 560kg


    (22) zu (O.2) zulässige Anhängelast ungebremst:170kg,Unbegrenzt
    bei LOF-Nutzung und BBH 25km/h unter Beachtung der max. Stützlast.




    Rechtliche Grundlage KraftStG:



    Das Fahrzeug ist als Typenklasse 89 LOF ZM Zugm. Ackerschlepper
    aufgeschlüsselt, ohne Emissionswerte. Die Leermasse < 350kg ist
    nicht maßgeblich, da dies nur


    für Fahrzeuge mit L7E oder L5P Zulassung (VKP) bzw. COC und NICHT
    für LOF/ZM geltend ist. (Nicht für die Typenklasse 89)



    Somit entspricht die Fahrzeugklasse nicht KraftStG §9 Abs.1 Nr.2b
    Buchst.b sondern KraftStG § 9 Steuersatz Abs.1 Nr.3:



    "3. andere Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich
    zulässigen Gesamtgewicht bis 3 500 Kilogramm für je 200 Kilogramm
    Gesamtgewicht oder einen Teil davon von dem Gesamtgewicht bis zu 2
    000 kg 11,25 EUR, über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 12,02 EUR, über 3
    000 kg bis zu 3 500 kg 12,78 EUR;"



    Das BFH-Urteil vom 3.4.2001 (VII R 7/00) BStBl. 2001 II S. 451 ist
    auf Fahrzeuge mit Starrachse und kaum oder gar keiner
    Anhängelast/Zuggewicht rechtgesprochen.


    Ein ATV hat Einzelradaufhängung, Allrad, grobstolliges
    Reifenprofil, nutzbare Anhänge bzw. Zuglasten und wird bei uns zur
    Forstarbeit und Landschaftspflege benützt.



    KFZ-Steuerberechnung: LOF mit Fahrzeugklasse 89 unter "J"
    ,unter "4" die Kennung 1000 oder 2000 sowie unter "14"
    und "14.1" jeweils ein Strich oder "NICHT BEKANNT"
    etc. werden nach der technischen GESAMTMASSE in kg berechnet.


    Bitte ändern Sie die Festsetzung der KFZ-Steuer.


    (F1) zulässige Gesamtmasse in kg: 498


    §9 Abs.1 Nr.3 je 200kg 11,25 EUR

    Einmal editiert, zuletzt von Gestiefelte Muschi () aus folgendem Grund: nachtrag

  • vielen dan für deine mühe.....der text ist nicht unbekannt , es ging dabei ca 2012 um die besteuerung von lof-quad /atv . mitlerweile sind glaub alle zulassungsstellen dahinter gekommen. nur bei der grösse der kennzeichen noch nicht alle

    Scheiss auf´s Pferd ! echte Prinzen kommen mit dem Quad :F3:

  • Das habe ich auch gedacht.
    Bis ich erst in diesem Jahr beim Zollamt war,weil ich mein UTV im April 2016 angemeldet hatte .Das war ein 4 Personen Büro und nur ein Mitarbeiter war für LOF Zulassungen zuständig.Und genau der sagte mir,was ich denn für ein Glück hätte ihn anzutreffen ,weil er seit Wochen Fortbildung und Urlaub gehabt hätte.
    Seine Kollegen sagten mir ganz nebenbei ,sie hätten von diesem § Paragraphen Zettel noch nieee gehört und hätten alle die LOF Anmeldung unter Kubikzahl berechnet.Was natürlich wesentlich Teurer kommt.
    Das heißt..
    Im Grunde genommen musste Glück haben,wann du dein Quad auf LOF anmeldest.Ist Sozusagen der LOF SPEZIAL Mitarbeiter anwesend oder nur die Auto oder Rest Fraktion :sshock:
    So wie es aussieht auch noch 2016 ?(

    Einmal editiert, zuletzt von Gestiefelte Muschi ()