Also,,weil hier oft gefragt wird,wie denn nun die LOF Besteuerung
gehandhabt wird
Ob nun Quad ATV LOF oder UTV Side by Side LOF
Es wird immer von 33 Euro Steuer gesprochen die dann für eine LOF
Anmeldung fällig werden,das liegt daran,das die meisten ATVs ,,ob
Kawa, CF MOTO,Yamaha oder andere ATV Quads um die 400 bis 600 Kilo
wiegen,,bzw Gesamtmasse anliegt
Da pro 200 Kg... 11.25Euro fällig werden muss man jetzt die
zulässige Gesamtmasse rechnen .
Oft ist das um die 498 Kg ,,,,,für die meisten LOFQuads
Also 3 mal 200Kg....also 3 mal 11,25 Euro =33,75 Euro Steuersatz
im Jahr
Bei meinem UTV liegt die Sache anders,...ich dachte auch das ich
um die 33 Euro zahle.
Nix da..beim Besuch des Zollamts klärte mich ein Mitarbeiter
auf,das ich wesentlich schwerer wäre
nämlich zulässige Gesamtmasse 960 Kilo hätte,und da keine 33
Euro fällig wären sondern um 56 Euro ...schliesslich dürfte ich ja
auch laut Fahrzeugschein unter Q1 und Q2 viel mehr ziehen als all
die anderen LOF Quads
Nämlich 1215 Kg gebremst und 200 Kg ungebremst
aha dachte ich mir..alles klar..
hier aber ein Musterbrief für alle die Probleme beim Zollamt
haben ,ihre Kiste als LOF zu versteuern
aber den habe ich auch nur aus einen Forum kopiert,bin also nicht
der Urheber und ich habe gesucht und gesucht,,ich finde den Muster
Brief hier auch nicht.man möge mir verzeihen wenn doch
Hier der Musterbrief
Sehr geehrte Damen und Herren,
Aufgrund verschiedener Quellen stelle ich fest, daß für mein
Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X Y Z
eine falsche Grundlage der Festsetzung vorliegt.
Begründung:
Folgende Daten der Zulassungsbescheinigung:
(J) Fahrzeugklasse: 89
(4) Art des Aufbaus: 1000
(14)Bezeichnung der nationalen Emissionsklasse: -
(14.1)Code zu V.9 oder (14): -
(V.9) Für die EG-Typengenehm. maßgebl. Schadstoffklasse: -
(G) Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs in kg (Leermasse):
350
(F.1) Technisch zulässige Gesamtmasse in kg: 498
(22) zu (S1) Sitzplätze: 2
(22) zu (O.1) zulässige Anhängelast gebremst: 560kg
(22) zu (O.2) zulässige Anhängelast ungebremst:170kg,Unbegrenzt
bei LOF-Nutzung und BBH 25km/h unter Beachtung der max. Stützlast.
Rechtliche Grundlage KraftStG:
Das Fahrzeug ist als Typenklasse 89 LOF ZM Zugm. Ackerschlepper
aufgeschlüsselt, ohne Emissionswerte. Die Leermasse < 350kg ist
nicht maßgeblich, da dies nur
für Fahrzeuge mit L7E oder L5P Zulassung (VKP) bzw. COC und NICHT
für LOF/ZM geltend ist. (Nicht für die Typenklasse 89)
Somit entspricht die Fahrzeugklasse nicht KraftStG §9 Abs.1 Nr.2b
Buchst.b sondern KraftStG § 9 Steuersatz Abs.1 Nr.3:
"3. andere Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich
zulässigen Gesamtgewicht bis 3 500 Kilogramm für je 200 Kilogramm
Gesamtgewicht oder einen Teil davon von dem Gesamtgewicht bis zu 2
000 kg 11,25 EUR, über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 12,02 EUR, über 3
000 kg bis zu 3 500 kg 12,78 EUR;"
Das BFH-Urteil vom 3.4.2001 (VII R 7/00) BStBl. 2001 II S. 451 ist
auf Fahrzeuge mit Starrachse und kaum oder gar keiner
Anhängelast/Zuggewicht rechtgesprochen.
Ein ATV hat Einzelradaufhängung, Allrad, grobstolliges
Reifenprofil, nutzbare Anhänge bzw. Zuglasten und wird bei uns zur
Forstarbeit und Landschaftspflege benützt.
KFZ-Steuerberechnung: LOF mit Fahrzeugklasse 89 unter "J"
,unter "4" die Kennung 1000 oder 2000 sowie unter "14"
und "14.1" jeweils ein Strich oder "NICHT BEKANNT"
etc. werden nach der technischen GESAMTMASSE in kg berechnet.
Bitte ändern Sie die Festsetzung der KFZ-Steuer.
(F1) zulässige Gesamtmasse in kg: 498
§9 Abs.1 Nr.3 je 200kg 11,25 EUR