In Deutschland ist zum Führen eines Traktors zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken eine nationale Fahrerlaubnis der Klasse L (bis 40 km/h durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit, mit Anhänger bis 25 km/h) oder Klasse T
(bis 60 km/h, auch mit Anhänger) erforderlich. Zu beachten ist, dass
die oben genannten Fahrerlaubnisklassen nur zum Führen von
entsprechenden Fahrzeugen gelten, wenn die Fahrt zu land- oder
forstwirtschaftlichen Zwecken durchgeführt wird. Dies gilt für
Fahrerlaubnisse, die seit dem 1. Januar 1999 erteilt wurden. Wurde eine
vor diesem Datum erteilte Fahrerlaubnis umgeschrieben, so ist die
Zweckbindung der Klasse L in der Regel durch Eintrag der Schlüsselzahl 174 aufgehoben.
Sollen mit Traktoren Fahrten durchgeführt werden, die nicht einem
land- oder forstwirtschaftlichen Zweck dienen (z.B. zu Ausstellungen),
so ist dafür die der zulässigen Gesamtmasse des Traktors entsprechende Fahrerlaubnisklasse
B (bis 3,5 t), C1 (bis 7,5 t) oder C (über 7,5 t) erforderlich. Bei
Anhängerbetrieb wird gegebenenfalls die entsprechende
Anhängerfahrerlaubnisklasse BE, C1E oder CE benötigt.
http://de.wikipedia.org/wiki/Traktor
http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__6.html
da steht Kraftfahrzeuge