Richtig! Hier steht`s:
§9 Abs.1 Nr.3 KraftstG!
http://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/__9.html
Gruß Micha
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Richtig! Hier steht`s:
§9 Abs.1 Nr.3 KraftstG!
http://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/__9.html
Gruß Micha
Das kann sein,
aber wenn "müssen" drinstehen würde, müssten alle Kennzeichen auf Verkleinerte geändert werden. Das wäre ja auch nicht richtig! Aber, "Versuch macht kluch!"
Man könnte evtl. ,bei Versagen das kleinen Schildes, einen Bescheid verlangen, auf welchem die gesetzlichen Grundlage für das Versagen angegeben ist!
Aber wenn die Zulassungsstelle nicht will, tja, dann haben die wohl den längeren Arm!
Ich hatte Glück, aber ich hätte mich auch nicht einfach abwimmeln lassen!
Viel Erfolg wünscht
Micha
Hallo,
die kleinen Schilder kann es durchaus geben!!!
Grund ist aber nicht die Steuergeschichte, sondern die Änderung der Fahrzeugzulassungsverordnung zum 01.11.2012!
Es dürfen verkleinerte Kennzeichen für LoF Fahrzeuge über 40 km/h ausgegeben werden.
Rechtsgrundlage ist die Änderung der Anlage 4 Abschnitt 1 Nr.1 Satz 2 zur FZV die besagt, dass verkleinerte Kennzeichen Fahrzeugen nach §10 Absatz 6 Nr.3 zugeteilt werden dürfen! In der alten Anlage 4 war diese Beschränkung noch vorhanden!
ATV fallen i.A. unter die dort genannte Richtlinie 2003/37/EG. Dort gibt es die Beschränkung von 40 km/h nicht! (Europäische Fahrzeugklasse T5)
Dort steht auch nichts von tatsächlicher Nutzung in der Landwirtschaft oder Ähnliches!
Ich hab zwar auch schon gelesen, dass sich verschiedene Zulassungsstellen noch weigern, aber wer will, kann es ja mal versuchen! Nur nicht Abwimmeln lassen!
Auf Antwort des zuständigen Ministeriums warte ich noch, hatte ich mal diesbezüglich angeschrieben. Werde dann nochmal Bescheid geben, wenn ich was Amtliches habe!
War heute auf meiner Zulassungsstelle, 10 Minuten war alles erledigt! Kuchenblech wurde durch ein mit 130x255mm ersetzt. 130x240mm geht auch, aber leider ist meine Kennung zu lang.
Gruß Micha
Hallo,
sofort Widerspruch einlegen!
§ 18 Kraftstg findet keine Anwendung, weil §2a von 2010 sich nur auf Geländewagen und andere Fahrzeuge mit drei - acht Sitzen, Mehrzweckfahrzeuge mit Aufbau AF und Büro und Konferenzmobile bezieht!
Gruß Micha
Aber hast schon Recht, da wird schon wieder irgend jemand dran sitzen, um sich das so zurecht zu biegen, daß wieder alle mehr bezahlen müssen!
Wir hoffen das Beste!!!
Gruß Micha
Dachte mir, daß das kommt!
Da geht es aber nur um §18 Nr.12, die im neuen Gesetz eingefügt wurde!
http://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/__18.html
Hier wird Bezug genommen auf den alten §2 Abs.2a! Hier geht es um Fahrzeuge der Klassen N, Mehrzweckfahrzeuge Aufbau AF und Büro- und Wohnmobile!
Gruß Micha
was hat der bundesfinanzhof zu sagen wenn geschrieben steht: so zu versteuern wie in dem fahrzeugschein steht!?
So sehe ich das auch,
erstens sind diese Entscheidungen gefallen, bevor das Verkehrsteueränderungsgesetz in Kraft trat und zweitens, was ich für viel wichtiger erachte, ist die Begründung zu dem Gesetz!
Denn gerade wegen diesen alten Abgrenzungen, die nicht nachvollziehbar sind, wurde es geändert!
Zitat: "Mit dem Gesetz wird darüber hinaus zukünftig die Feststellung der kraftfahrzeugsteuer
rechtlichen Fahrzeugklassen und Aufbauarten zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage
vereinfacht. Das Kraftfahrzeugsteuerrecht sieht unterschiedliche Tarife für verschiedene
Gruppen von Fahrzeugen vor. Die Anwendung der mitunter rein kraftfahrzeugsteuerrecht
lichen Abgrenzungskriterien bei der Zuordnung des Fahrzeugs führt regelmäßig zu
Schwierigkeiten, da sie von verkehrsrechtlichen Fahrzeugklassifizierungen abweicht. Sie
ist zudem mit erhöhtem Erfüllungsaufwand verbunden, denn Fahrzeuge müssen ggf. zur
Feststellung der steuerlichen Bemessungsgrundlage bei der für die Verwaltung der Kraft
fahrzeugsteuer zuständigen Behörde vor Ort vorgeführt und vermessen werden. Das Ab
weichen der steuerrechtlichen von der verkehrsrechtlichen Einstufung von Fahrzeugen ist
für die betroffenen Steuerpflichtigen oft nicht nachvollziehbar. Durch das Gesetz wird zu
künftig die verkehrsrechtliche Klassifizierung der Fahrzeuge für kraftfahrzeugsteuerliche
Zwecke grundsätzlich übernommen, sofern dies nicht den umweltpolitischen Lenkungs
zielen der Kraftfahrzeugsteuer zuwiderläuft."
Quelle: Seite 18
http://www.bundesfinanzministerium.de/Co…icationFile&v=4
Das ist zwar nur der Regierungsentwurf, aber die Begründung ist das Wichtige!
Gruß Micha
Edit sagt: Was vergessen!!! ![]()
Dacht ich mir, damals war das noch die 87 Zugmaschine(LoF wurde nicht unterschieden), sollte also keine Rolle spielen. 2000 heißt Geräteträger.Alles i.O.Nein, Du solltest Dein Finanzamt kontaktieren und auf die neue Gesetzeslage hinweisen!
Verkehrsteueränderungsgesetz vom 05.12.2012, gültig ab 12.12.2012, §2 Abs.2 Nr.2 KraftStg wurde dahingehend geändert, daß nun allein die verkehrsrechtliche Einstufung der Zulassungsstellen kraftfahrzeugsteuerlich verbindlich sind!
KraftStg §2
(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
2.sind für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich.
Dies geht aus der Gesetzesbegründung eindeutig hervor!
Zitat: "Mit dem Gesetz wird darüber hinaus zukünftig die Feststellung der kraftfahrzeugsteuer
rechtlichen Fahrzeugklassen und Aufbauarten zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage
vereinfacht. Das Kraftfahrzeugsteuerrecht sieht unterschiedliche Tarife für verschiedene
Gruppen von Fahrzeugen vor. Die Anwendung der mitunter rein kraftfahrzeugsteuerrecht
lichen Abgrenzungskriterien bei der Zuordnung des Fahrzeugs führt regelmäßig zu
Schwierigkeiten, da sie von verkehrsrechtlichen Fahrzeugklassifizierungen abweicht. Sie
ist zudem mit erhöhtem Erfüllungsaufwand verbunden, denn Fahrzeuge müssen ggf. zur
Feststellung der steuerlichen Bemessungsgrundlage bei der für die Verwaltung der Kraft
fahrzeugsteuer zuständigen Behörde vor Ort vorgeführt und vermessen werden. Das Ab
weichen der steuerrechtlichen von der verkehrsrechtlichen Einstufung von Fahrzeugen ist
für die betroffenen Steuerpflichtigen oft nicht nachvollziehbar. Durch das Gesetz wird zu
künftig die verkehrsrechtliche Klassifizierung der Fahrzeuge für kraftfahrzeugsteuerliche
Zwecke grundsätzlich übernommen, sofern dies nicht den umweltpolitischen Lenkungs
zielen der Kraftfahrzeugsteuer zuwiderläuft."
Quelle: Seite 18
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pub…icationFile&v=4
Meiner bescheidenen Meinung hat das nichts mehr damit zu tun!
Wenn in Deiner Zulassung "Zugmaschine" steht, dann muß m.M. nach Gewicht besteuert werden.
Allein die verkehrsrechtliche Einstufung ist maßgebend! Wann war denn Erstzulassung? Früher war die 87 Zugmaschine und je nach Angabe in Ziffer 4 Ackerschlepper oder Geräteträger! Also mußt n.M. nach nix ändern lassen!
Was steht denn bei Ziffer 4 und 5 in Deinem Fahrzeugschein?
Gruß Micha
Hallo!Wie zugelassen, so versteuert! Als Zugmaschine zugelassen-Gewichtsbesteuerung!
J = 87 bedeutet Zugmaschine
J = 89 bedeutet Land-oder Forstwirtsch. Zugmaschine
Quelle Seite 42
http://www.kba.de/cln_032/nn_119…2012_06_pdf.pdf
Frohe Weihnachten...! :squint_1_2:
Hier die Originalquelle... (Seite 42):
http://www.kba.de/cln_032/nn_119…2012_06_pdf.pdf
Gruß Micha