Es geht nicht darum was Sinn macht, sondern was Vorschrift ist.
Hi Ghost, im §53a ist es nicht definiert (vll. gibt es noch eine EU Verordung). Die Schaltung der Warnblinkanlage scheint im ermessen der Herstellers zu liegen.
Bin mir aber sicher, dass es in Deutschland nur eine geringe Anzahl von zugelassenen Fahrzeugen gibt,
wo die Warnblickeanlage nur mit Zündung geht.
In meinem Bekannten und Freundeskreis fährt keiner ein Auto, Motorrad,Taktor ect, wo der Warnblinker nicht auch ohne Zündung geht.
Nehmen wir mal fiktiv an, wir kommen in eine Situation in der man laut Gesetz oder Vorschrift die Warnblinkanlage einschalten muss, diese
funktioniert aber nur mit Zündung. Nun entwendet jemand das Fahrzeug, weil man den Schlüssel stecken gelassen hat.
Somit handelt man grob fährlässig, Verleitung zum Diebstahl und alles was dazu gehört. Wenn man den Warnblinker nicht einschaltet, handelt man auch nicht rechtes.
Aber egal wie, bei meinem ATV bleibt die Schaltung der Warnblinkanlage nicht so.