Hy
Ich habe ne einfach Frage
Bin neu hier und wollte eig nur erstmal diese Info ahebn weil ich dazu nichts finde...
Also ich habe ein Unilli Quad 50ccm mir für den Winter gekauft. AN diesem Quad ist standart mäßig kein Tacho dran.... nur 2 leds zu anzeige vom blinker und vom fernlicht das wars. Muss ich da jetzt einen zulässig nach kaufen oder wie oder was ?
Quad und Tacho
- Sommer94
- Unerledigt
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Wenn die Kiste Papiere hat, zugelassen ist , brauchst du natürlich einen zugelassenen tacho
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aber da war ja von werk aus keiner dran die ist ja nagel nue und hat papiere
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Aber sie wird keine Zulassung haben, oder?
Und um sie zulassen zu können brauchst Du nen Tacho.Gruß
AndySent from my iPhone using Tapatalk
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Hallo Sommer^^ ( Herbst )
Beispiel zum Grübeln: Du fährst in einer 30 Zone....45Km/h ! Wie erkennst du dein Geschwindigkeit?
Beispiel 2 : Du fährst durch eine Spielstrasse mit 25Km/h ! Wie erkennst du, das du zu schnell bist? -
ja ich weiß was ihr meint und ich fahre ja auch schon motorrad und auto und ist eig logisch das mit dem tacho aber das quad hat halt einfach stadart keinen dran und hat ganz normale papier und auch ein Kennzeichen dran ist halt nur ein 50ccm quad
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Hi Sommer,
der Quad hat eine Straßezulassung ohne Tacho und mein alte Fahrlehrer hat mir erklärt "dass man ohne Tacho fahren darf, wenn man es trotzdem schafft, sich an die Geschwindigkeitsbeschränkungen zu halten". Wäre ein Tacho zwingend erforderlich, hätte das Quad keine Zulassung.
Wenn Du unbedingt ein Tacho haben willst, dann baue ein Fahrradtacho mit Beleuchtung, wobei ein mit Tacho mit Hintergrundbeleuchtung kurzzeitig zuschaltbar nicht ausreicht. Der Tacho muss im dunkel immer beleuchten sein und nicht nur kurzfristig.
Hoffe damit etwas geholfen zu haben.Gruß Igelchen
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Da hat dein Fahrlehrer mist erzählt laut § 57 STVZO
ZitatStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften§57 Geschwindigkeitsmeßgerät und Wegstreckenzähler
(1) Kraftfahrzeuge müssen mit einem im unmittelbaren Sichtfeld des Fahrzeugführers liegenden Geschwindigkeitsmeßgerät ausgerüstet sein. Dies gilt nicht für
mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h sowie
mit Fahrtschreiber oder Kontrollgerät (§ 57a) ausgerüstete Kraftfahrzeuge, wenn die Geschwindigkeitsanzeige im unmittelbaren Sichtfeld des Fahrzeugführers liegt.
(2) Bei Geschwindigkeitsmeßgeräten muß die Geschwindigkeit in Kilometer je Stunde angezeigt werden. Das Geschwindigkeitsmeßgerät muß den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(3) Das Geschwindigkeitsmeßgerät darf mit einem Wegstreckenzähler verbunden sein, der die zurückgelegte Strecke in Kilometern anzeigt. Die vom Wegstreckenzähler angezeigte Wegstrecke darf von der tatsächlich zurückgelegten Wegstrecke ± 4 vom Hundert abweichen.