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  • Halo an alle



    Ich bin neu hier und würde euch gern mal um Rat bitten.



    Ich habe mir im September 2013 aus Therapeutischen Zwecken
    (ich sitze im Rollstuhl) ein gebrauchtes Quad von Herr K.T. gekauft.



    Dieses wies aber erhebliche Mängel auf welche das Quad
    völlig Strasenuntauglich machen. Nach
    vielen Diskussionen mit Herr K.T. der mich permanent belog, in Januar einen Rückkaufvertrag mit Herr K.T. aufgesetzt. Da er das Geld nicht hatte eine Ratenzahlung
    vereinbart. Herr K.T. das Quad, die Nummernschilder und die Zulassung
    übergeben. KFZ Brief behielt ich bis zur völligen begleichung des
    Rückkaufbetrages.



    Herr K.T. zahlte aber nur die erste Rate und seit dem keine
    weitere. Mahnbescheid, Vollstreckungsbefehl
    u.s.w. alles eingeleitet. Dieses kann
    aber bis zu einem Jahr oder länger dauern.



    Mein Eigentliches Problem!



    Herr K.T. ist nun in Besitz des Quads, den Nummernschildern
    und der Zulassung sodass ich das Quad nicht abmelden kann. Demzufolge kann ich
    es weder bei der Versicherung noch bei der Zulassungstelle und bei den Steuern
    abmelden.



    Herr K.T. weigert sich mir irgendetwas von dem auszuhändigen
    und fährt fleißig mit dem Quad rum welches auf meinen Namen zugelassen ist.



    Bin der Meinung das er der Meinung ist mit Rollstuhlfahrern
    machen zu können was er will.



    Vielleicht könnt ihr mir ja einen Tipp geben wie ich bis zur
    Begleichung des Rückkaufbetrages das Quad zur Verwarung von Herr K.T. bekomme
    oder verhindern kann das er auf meinen Namen weiter damit rum fährt. Währe euch
    wirklich dankbar für ein paar Ratschläge







    Rolli56

  • Wenn ich Dich richtig verstanden habe, dann ist der Quad auf Deinen Name Zugelassen. Das Quad selber, die Kennzeichen und die Zulassungbescheinigung Teil 1 (KFZ-Schein früher) hat K.T. von Dir bekommen. Hast Du es schriftlich, das er die Sachen bekommen hat?


    Laut § 13 FVZ (Fahrzeug-Zulassungsverordnung) Absatz 4


    Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister mitzuteilen. Die Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung enthalten, dass die Zulassungsbescheinigung und die Kennzeichenschilder übergeben wurden. Der Erwerber hat unverzüglich bei der für seinen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde unter Angabe der Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes und unter Vorlage des Versicherungsnachweises nach § 23 die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung und, sofern dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen von einer anderen Zulassungsbehörde zugeteilt war, die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen. Kommt der bisherige Halter oder Eigentümer seiner Mitteilungspflicht nicht nach oder wird das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt oder erweisen sich die mitgeteilten Daten des neuen Halters oder Eigentümers als nicht zutreffend, kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeugs. Die Zulassungsbehörde teilt das Ende der Zulassung dem bisherigen Halter oder Eigentümer mit.


    Rechtlich gesehen ist er der Besitzer und Du der Eigentümer des Quads. Du kannst gem. § 13 FZV die Abmeldung von Amts wegen beantragen wenn das Fahrzeug auf Dich zugelassen ist.


    Noch zu Beachten ist die Meldung an den Versicherung


    Die Veräußerungsanzeige nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ist die bei einem Wechsel in der Person des Halters eines zulassungspflichtigen Fahrzeugs erforderliche Mitteilung an die Zulassungsbehörde zum Zweck der Berichtigung der Fahrzeugregister. Sie obliegt dem bisherigen Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs und hat unverzüglich zu erfolgen. Die Einzelheiten sind in § 13 § Abs. 4 FZV geregelt. Danach muss die Mitteilung das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung enthalten, dass die Zulassungsbescheinigung und die Kennzeichenschilder übergeben wurden.


    Kommt der bisherige Halter oder Eigentümer seiner Mitteilungspflicht gegenüber der Zulassungsbehörde nicht nach oder wird das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt oder erweisen sich die mitgeteilten Daten des neuen Halters oder Eigentümers als nicht zutreffend, kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeugs (§ 13 Abs. 4 Satz 4 und 5 FZV) und das Fahrzeug wird durch die Zulassungsbehörde außer Betrieb gesetzt.


    Die Veräußerung des Fahrzeugs ist gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 VVG (Versicherungsvetragsgesetz (Deutschland)) unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen. Grund hierfür ist, dass der Erwerber des Fahrzeugs anstelle des bisherigen Eigentümers in die sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten eintritt (§ 95 Abs. 1 VVG). Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat (§ 95 Abs. 3 VVG). Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer grundsätzlich nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem bisherigen Eigentümer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte (§ 97 Abs. 1 Satz 2 VVG). Ausnahmen von der Leistungsfreiheit des Versicherers regelt § 97 Abs. 2 VVG.


    Mit der Veräußerungsanzeige benachrichtigt die Zulassungsstelle das für die Verwaltung der KFZ-Steuer zuständige Hauptzollamt.

    Das ganze ich sehr ärgerlich und Du wirst Dich etwas mit der Zulassungsstelle und der Versicherung rum schlagen müßen. Wünsche Dir viel Erfolgt


    Gruß

  • Umgehend an Deine Zulassungstelle und Deine Versicherung wenden, die machen eine Zwangsabmeldung, sowie Anzeige bei der Polizei wg. Betrug ( er hatte nie vor die restlichen Raten zu bezahlen) und ect.


    Wir hatten mal den gleichen Fall, nur mit einem Auto. Und ein weiteres Mal mit unseren Roten Kennzeichen, die wir auch nicht zurückbekamen und die munter weiter benutzt wurden.

  • Hallo und ein herzliches Danke erst mal für Euro Mühe.
    Versicherung, Zulassungsstelle stellen sich stur und meinen das sie das Fahrzeug nur dann ab bzw ummelden wenn der neue Besitzet auch den KFZ Brief von mir bekommt. Habe alles versucht aber stoße immer wieder auf taube Ohren.
    Den KFZ Brief werde ich Herr K.T. aber nicht geben solange noch der betrag offen ist.
    Ist alles sehr ärgerlich zumal Herr K.T. mir noch provokante SMS schreibt in der er damit protzt das er viel Freude hat mit den Quad rum zu fahren.
    Ich werde mich mal an die Polizei zwecks Anzeige wenden und mal sehen was diese zu der Sachlage meinen.


    Danke noch male an Euch für eure Bemühungen.


    Rolli56

  • Ich denke das bei Benachrichtigung deiner Versicherung und der Zulassungsstelle das Fahrzeug zwangsabgemeldet wird.


    Eine einschlägige Methode gäbe es auch noch und zwar.


    Du gehst zur Zulassungsstelle / Polizei und meldest den Fahrzeugschein und die Kennzeichen als gestohlen. Die Kennzeichen werden dann zur Fahndung ausgeschrieben und jede Polizeistreife wird das Fahrzeug anhalten.


    Wenn die Versicherung gekündigt ist dann meldet diese es der Zulassungsstelle und düse wiederum schickt die Polizei zur Zwangsabmeldung. Wenn die Polizei kommt dann kannst ja sagen wo und bei wem sich das ATV befindet.

  • DEn Biek könntest Du zur Abmeldung an die Zuständiege Zulassungsstelle schicken das machen Banken auch nicht anders.
    Wie das genau geht kann Dir bestimmt Deine Zulassungsstelle sagen,wenn das Quad Abgemeldet ist schickt Dir die Zulassungsstelle dann den Brief zurück.


    So eine Geschichte mit nicht gezahten Raten hate ich auch schon, bin zum Anwalt ujd es Endete mit einer Verurteilung wegen Betruges.
    Leider war ich Damals sogar so Dumm den Brief mit Auszuhändiegen!


    "Vortäuschung einer Straftat" Nene das ist eine Straftat b.z.w Anstiftung dazu!


    Aber wenn Der damit fahren kann, könntest Du das duch auch oder?
    Dann würde das Quad dort Abholen und fahren / Verkaufen rückt er das Quad nicht raus ist das eine Untschlagung, also wie man es Dreht und Wendet er macht sich immer Strafbar!
    Fragt sich nur reicht eine Anzeige oder doch gelch zum Anwalt?
    Wenn Du eine Rechtsschtz für Vertrag hast würde ich warscheinlich gleich zum Anwalt.

  • Was noch gehen würde aber nichts bring wegen der Folgekosten (mahngebühr.....)
    Versicherung und oder Steuern nicht bezahlen dann wird Zwangsabgemeldet
    Aber Folgekosten muss test man selber tragen

  • Du hast den Brief, und Zugelassen ist es auch auf deinen Namen, ist doch ganz einfach........mit der Polizei dein Fahrzeug weg holen, hab ich grade hinter mir mit einen KFZ.Das Quad verkaufen dann haste schon mal ein Teil wieder, den Rest dein Anwald machen lassen.Verlust wirste wahrscheinlich machen, aber immer noch besser wie das er auch noch dein Quad fährt, tut ganz gut jemanden zu zeigen wo seine grenzen sind,und auf die Fresse bekommt er dann wen er meint das es vergessen ist.



    Gruß Toni :handshake:

  • wenn man dass so liest,da kann einem doch das blut in den adern frieren.
    hast du denn keine kumpels,die dem idioten zeigen,was sache ist.ordentlich die fresse polieren ,.....soetwas vergisst der dann nicht mehr.
    so mit einem behinderten so umzugehen,ist doch mehr als unmenschlich.da helfen wirklich nur zwei handfeste kerle,um das zu korrigieren.
    es tut mir für dich leid.
    F299 (Trophy RS) hat recht,geh zur polizei und mache eine anzeige gegen dieses schw.....
    da wird dir sicher geholfen.
    ich hoffe,es wird schnell geregelt.
    gruss oppa


    ....nein ,was es für menschen gibt. :~:

    "da beklagte sich einer,daß er keine schuhe hätte,bis er einen traf der keine füße mehr hatte"

    Einmal editiert, zuletzt von cooler-oppa ()

  • Keine Anzeige wegen Diebstahl, sondern wie weiter oben schon erwähnt, wegen Unterschlagung und gleichzeitig wegen Betrug!


    Bei uns sind dann wirklich nach der Anzeige der Unterschlagung die Kennzeichen zur Fahndung ausgesetzt und von der Polizei in Gewahrsam genommen worden.


    Ich hoffe, das dann derjenige auf den richtigen Richter und Staatsanwalt trifft!!!!


    Und vergess nicht, Deinen Schadensersatz dann zivilrechtlich geltend zu machen, den in dem Strafprozeß wg. Betrug und Unterschlagung bekommst Du Dein Geld und Deinen Schaden nicht ersetzt, den es dient lediglich dazu, ihn für seine Straftaten zu verurteilen.


    LG
    Daniela

  • Der beste weg ist mit der Polizei denn wenn die Kenntnis daon erlangen (Offizialdelikte) dann muss Ermittelt werden!
    Ob das nun Betrug und oder Unterschlagung ist werden die Wissen!


    So sind Diebstahl, Unterschlagung, Betrug und Untreue grundsätzlich Offizialdelikte. Beziehen sie sich jedoch auf geringwertige Sachen bzw. geringwertige Vermögensvorteile, so sind sie nur als relative Antragsdelikte verfolgbar (§ 248a, § 263 Abs. 4, § 266 Abs. 2 StGB). Noch weiter gehen die Beschränkungen bei den genannten Delikten, wenn die Tat durch einen Angehörigen des Geschädigten begangen wird oder zwischen Täter und Geschädigtem eine häusliche Gemeinschaft besteht. Dann kann die Tat als absolutes Antragsdelikt unabhängig von der Schadenshöhe gemäß § 247 StGB nur auf Antrag verfolgt werden.
    http://de.wikipedia.org/wiki/Strafantrag_(Deutschland)


    Selbstjustiz ist in jeder Form keine gute Idee da man Sich und oder Andere Strafbar macht!!!!!!!!
    Und hat man darauf lust ?( also ich zumindes nicht auch wenn in manchmal gerne möchte

  • Erst mal liebe Grüße aus dem schönen Rheinhessen :handshake:


    Auch wenn ich persönlich diesem K.T. gern die Knochen neu anordnen würde,


    kann ich meinen Vorrednern nur zustimmen:


    Meldung (Anzeige) bei der Polizei wegen Unterschlagung und Betrugs


    Anwalt einschalten und Klage wegen Schadensersatzforderung


    Schriftsatz an Versicherung und Zulassungsstelle bezüglich Abmeldung


    Bei der Versicherung wegen Wegfall des Risikos (Quad nicht in Deinem Besitz)


    Bei der Zulassungsstelle Zwangsabmeldung wegen Besitzerwechsels


    Alles weitere passiert dann automatisch...



    Liebe Grüße,


    Michael

    Beauséant este alla riscossa :nightshadow:

  • Mach es so wie F299 beschrieben hat.
    Warte nicht zulange damit .Viel Erfolg
    So einer armen Seele gehört die Grenzen gezeigt.