Aktuelles zur neuen EU-Richtlinie für Quads und ATVs - 2016-10-04

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  • @CityCobra
    Es gibt nach wie vor die Regelung (für Straßen-Quads) bis 15kW als L7e-A1, schau in meinen Beitrag 34 oder in den Anhang der RiLi. Die Vmax 90 gilt für Geländequads mit den dort genannten Vorgaben. Und ein Diff ist bei allen Varianten Vorgabe.

    Grüße Mr.Gibbs
    QTNA
    Fliegen ist nicht schöner...

  • Das interessiert mich jetzt aber auch ob ich meine Offen fahren darf.
    Ich hab eine kymco Maxxer 300 supermoto. Tagezulassung von 12/2016. Auf mich letuten monat zugelassen.jedoch hab ich dir COC nicht dem Strassenverkehrsamt vorgelegt.
    Fahrzeugschein Schein hab ich Grad nicht zur Hand jedoch steht im Brief L7e ohne a1 oder b1..... 14kw auf 7000 Umdrehungen.
    Dann dürfte ich die praktisch aufmachen und per daumengas drosseln so einstellen dass ich Max 90 km/h fahren kann und wär somit auf der sicheren Seite?

  • Jumbo, schon wach?! :D
    @Terranova: Nach der neuen Regelung wäre es ein schweres Straßenquad (L7e-A1) es bliebe bei 15 kW aber man bräuchte ein Differential hinten. Deswegen noch Tageszulassung in 2016, da war noch kein Diff vorgeschrieben.
    Und keine Beschränkung der Vmax, die gibt's nur bei schweren Geländequads nach L7e-B1 bis 90 km/h, die B1 dafür mit offener Leistung aber Bodenfreiheit mind. 180 mm. Und Diff natürlich. :yipp:

    Grüße Mr.Gibbs
    QTNA
    Fliegen ist nicht schöner...

  • Steht aber genau wie von mir beschrieben im Anhang I der Verordnung. Es gibt die Klasse L7e mit den entsprechenden Unter- und Unter-Unterklassen, für Quads mit sog. Sattelsitzplätzen ist da eben die Unterteilung in Straßen- und Geländequads. Erstere bis 15 kW, letztere bis 90 km/h. Lest das doch einfach mal dort nach. Das ist von mir ja jetzt bald schon gebetsmühlenartig......


    Ergänzt: im Artikel 4 dieser Verordnung sind die Fahrzeugklassen auch aufgeführt, die näheren Bestimmungen dann im Anhang I.
    http://eur-lex.europa.eu/legal…L/?uri=CELEX%3A32014R0003

    Grüße Mr.Gibbs
    QTNA
    Fliegen ist nicht schöner...

    Einmal editiert, zuletzt von Mr.Gibbs ()

  • ja nee , ist klar


    Anforderungen an die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Sicherheitsgurtverankerungen und Sicherheitsgurte


    1. Allgemeine Vorschriften


    1.1. Sitze von Fahrzeugen der Klassen L2e, L5e, L6e und L7e mit einer Masse in fahrbereitem Zustand > 270 kg müssen mit Gurtverankerungen und Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, die den Vorschriften dieses Anhangs entsprechen.









    1.2.




    Fahrzeuge der Klassen L2e, L5e, L6e und L7e mit einer Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 270 kg dürfen mit Gurtverankerungen und Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, wenn diese den Bestimmungen dieses Anhangs entsprechen.

    Scheiss auf´s Pferd ! echte Prinzen kommen mit dem Quad :F3:

  • @ Jumbo I.:
    Wenn Du Dir bei Gelegenheit mal die Mühe machst, in die entsprechende Tabelle im Anhang 1 reinzuschauen, dann ist das tatsächlich klar. ;)

  • Nein, das hast Du falsch verstanden! Ich meinte "Mühe", nicht "Mühle" ... :D:D:D


    Auf der anderen Seite ... man spricht ja auch von den Mühlen des Gesetzes ... UFF ... gerade noch die Kurve gekriegt ... ;)


    Griaßle !

  • @Mr.Gibbs Ich hab die Anlage schon zig mal gelesen und stimme dir ja auch grundsätzlich zu. Aber ich fahre meiner Meinung nach keine L7e-A1, sondern eine L7e. Es ist also nicht näher definiert, was ich fahre...Vielleicht liegt das an der Ausnahmegenehmigung des KBA. Ich weiß es nicht...
    Ich werde kommende Woche mal eine Anfrage ans KBA stellen. Dann hab ich (hoffentlich) was hieb- und stichfestes in der Hand. Wenn ich da weiter bin, melde ich mich.


    Greetz

  • Das ist in der Tat seltsam, wahrscheinlich peilen die das auf den Zulassungsstellen auch nicht so richtig.
    Die Klassifizierung L7e ist ja nur der Oberbegriff, der durch die Unterklassen näher definiert wird.

    Grüße Mr.Gibbs
    QTNA
    Fliegen ist nicht schöner...

  • ...Vielleicht liegt das an der Ausnahmegenehmigung des KBA. Ich weiß es nicht...

    hm ... nur zum Verständnis: Von welcher Ausnahmegenehmigung sprichst Du da ?


    MaDDiN.: So ist das. Für unsere "alten" Quads (mit Starrachse, etc.) gibt es in der VO 168/2013 ja gar keine detaillierte Einstufung, weil diese Bauart nach neuem Recht gar nicht mehr erstzulassungsfähig ist. Also bleibt es beim Altbestand (Erstzulassung vor dem 31. 12. 2016) bei L7e ohne Unterkategorie.

  • Eine kleine Quad-Übersicht:



    Weitere Definitionen:



    Heißt also, es würde weiterhin Gelände-Quad's geben, die aber höchstens 90 km/h fahren dürfen; Straßen-Quad scheinen keine Geschwindigkeitsbegrenzung zu haben.


    Aus: Verordnung (EU) Nr. 168/2013


    Weitere Konditionen für jede der genannten Klassen wird man sicherlich auch irgendwo finden.

  • Und genau das kann bei mir nicht stimmen. Ich habs 2017 erstzugelassen! Ich glaube tatsächlich, dass die Zulassungsstellen selbst nicht besser wissen!



    hm ... nur zum Verständnis: Von welcher Ausnahmegenehmigung sprichst Du da ?

    Die Ausnahmegenehmigung, dass das Fahrzeug, ohne Diff und EU 4-Norm trotzdem noch angemeldet werden darf, da es bereits produziert war, als die Verordnung in Kraft getreten ist.


    Ich setze jetzt alles auf die Info vom KBA. Mal sehen.


    Nichts desto trotz werd ich gleich eine kleine Ausfahrt bei dem herrlichen Wetter machen. :)