geil gemacht ! danke ! du bekommst ein bienchen
Aktuelles zur neuen EU-Richtlinie für Quads und ATVs - 2016-10-04
Jetzt mitmachen!
Du hast noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registriere dich kostenlos und nimm an unserer Community teil!
-
-
-
@CityCobra
Es gibt nach wie vor die Regelung (für Straßen-Quads) bis 15kW als L7e-A1, schau in meinen Beitrag 34 oder in den Anhang der RiLi. Die Vmax 90 gilt für Geländequads mit den dort genannten Vorgaben. Und ein Diff ist bei allen Varianten Vorgabe. -
Das interessiert mich jetzt aber auch ob ich meine Offen fahren darf.
Ich hab eine kymco Maxxer 300 supermoto. Tagezulassung von 12/2016. Auf mich letuten monat zugelassen.jedoch hab ich dir COC nicht dem Strassenverkehrsamt vorgelegt.
Fahrzeugschein Schein hab ich Grad nicht zur Hand jedoch steht im Brief L7e ohne a1 oder b1..... 14kw auf 7000 Umdrehungen.
Dann dürfte ich die praktisch aufmachen und per daumengas drosseln so einstellen dass ich Max 90 km/h fahren kann und wär somit auf der sicheren Seite? -
Nein ! Darfst du nicht!alte bekannte vkp-zulassung !
Darfst dafür schneller als 90kmh fahren -
Jumbo, schon wach?!
@Terranova: Nach der neuen Regelung wäre es ein schweres Straßenquad (L7e-A1) es bliebe bei 15 kW aber man bräuchte ein Differential hinten. Deswegen noch Tageszulassung in 2016, da war noch kein Diff vorgeschrieben.
Und keine Beschränkung der Vmax, die gibt's nur bei schweren Geländequads nach L7e-B1 bis 90 km/h, die B1 dafür mit offener Leistung aber Bodenfreiheit mind. 180 mm. Und Diff natürlich. -
In der atv/quad Zeitung steht das anders.
Vkp-l7 offene Leistung aber vmax 90 -
Steht aber genau wie von mir beschrieben im Anhang I der Verordnung. Es gibt die Klasse L7e mit den entsprechenden Unter- und Unter-Unterklassen, für Quads mit sog. Sattelsitzplätzen ist da eben die Unterteilung in Straßen- und Geländequads. Erstere bis 15 kW, letztere bis 90 km/h. Lest das doch einfach mal dort nach. Das ist von mir ja jetzt bald schon gebetsmühlenartig......
Ergänzt: im Artikel 4 dieser Verordnung sind die Fahrzeugklassen auch aufgeführt, die näheren Bestimmungen dann im Anhang I.
http://eur-lex.europa.eu/legal…L/?uri=CELEX%3A32014R0003 -
ja nee , ist klar
Anforderungen an die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Sicherheitsgurtverankerungen und Sicherheitsgurte
1. Allgemeine Vorschriften
1.1. Sitze von Fahrzeugen der Klassen L2e, L5e, L6e und L7e mit einer Masse in fahrbereitem Zustand > 270 kg müssen mit Gurtverankerungen und Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, die den Vorschriften dieses Anhangs entsprechen. 1.2.
Fahrzeuge der Klassen L2e, L5e, L6e und L7e mit einer Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 270 kg dürfen mit Gurtverankerungen und Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, wenn diese den Bestimmungen dieses Anhangs entsprechen.
-
@ Jumbo I.:
Wenn Du Dir bei Gelegenheit mal die Mühe machst, in die entsprechende Tabelle im Anhang 1 reinzuschauen, dann ist das tatsächlich klar. -
[Externes Medium: https://www.youtube.com/watch?v=KqfOCrwnEjc]
-
-
Nein, das hast Du falsch verstanden! Ich meinte "Mühe", nicht "Mühle" ...
Auf der anderen Seite ... man spricht ja auch von den Mühlen des Gesetzes ... UFF ... gerade noch die Kurve gekriegt ...
Griaßle !
-
Die sind mal richtig geil, die buddhistischen Mühlen......
Laufen dann wohl bald unter L8e-B.... -
@Mr.Gibbs Ich hab die Anlage schon zig mal gelesen und stimme dir ja auch grundsätzlich zu. Aber ich fahre meiner Meinung nach keine L7e-A1, sondern eine L7e. Es ist also nicht näher definiert, was ich fahre...Vielleicht liegt das an der Ausnahmegenehmigung des KBA. Ich weiß es nicht...
Ich werde kommende Woche mal eine Anfrage ans KBA stellen. Dann hab ich (hoffentlich) was hieb- und stichfestes in der Hand. Wenn ich da weiter bin, melde ich mich.Greetz
-
Das ist in der Tat seltsam, wahrscheinlich peilen die das auf den Zulassungsstellen auch nicht so richtig.
Die Klassifizierung L7e ist ja nur der Oberbegriff, der durch die Unterklassen näher definiert wird. -
Moin
Wäre es möglich dass die zum 31.12.2016 zugelassenen Fahrzeuge nur eine L7e bekommen haben und ab dem 01.01.2017, wo ja die neue Regelung greift, der Zusatz mit der Unterteilung eingefügt wurde?
Meine Adly ist in 2016 Zugelassen worden und hat auch nur L7e.LG Maddin
-
...Vielleicht liegt das an der Ausnahmegenehmigung des KBA. Ich weiß es nicht...
hm ... nur zum Verständnis: Von welcher Ausnahmegenehmigung sprichst Du da ?
MaDDiN.: So ist das. Für unsere "alten" Quads (mit Starrachse, etc.) gibt es in der VO 168/2013 ja gar keine detaillierte Einstufung, weil diese Bauart nach neuem Recht gar nicht mehr erstzulassungsfähig ist. Also bleibt es beim Altbestand (Erstzulassung vor dem 31. 12. 2016) bei L7e ohne Unterkategorie.
-
Eine kleine Quad-Übersicht:
ZitatArtikel 4
Fahrzeugklassen
[...]
(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten die nachstehenden Fahrzeugklassen und -unterklassen, die in Anhang I beschrieben sind:
[...]
f) Fahrzeug der Klasse L6e (leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug), mit den Unterklassen:
i) Fahrzeug der Klasse L6e-A (leichtes Straßen-Quad),ii) Fahrzeug der Klasse L6e-B (leichtes Vierradmobil), mit den Unterklassen:
— Fahrzeug der Unterklasse L6e-BU (leichtes Vierradmobil für Güterbeförderung): ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes Nutzfahrzeug,
— Fahrzeug der Unterklasse L6e-BP (leichtes Vierradmobil für die Beförderung von Personen): hauptsächlich für die Beförderung von Personen ausgelegtes Fahrzeug;
g) Fahrzeug der Klasse L7e (schweres vierrädriges Kraftfahrzeug), mit den Unterklassen:
i) Fahrzeug der Klasse L7e-A (schweres Straßen-Quad), mit den Unterklassen:— L7e-A1: A1-Straßen-Quad,
— L7e-A2: A2-Straßen-Quad;
ii) Fahrzeug der Klasse L7e-B (schweres Gelände-Quad), mit den Unterklassen:
— L7e-B1: Gelände-Quad,
— L7e-B2: Side-by-Side-Buggy;
iii) Fahrzeug der Klasse L7e-C (schweres Vierradmobil), mit den Unterklassen:
— Fahrzeug der Klasse L7e-CU (schweres Vierradmobil für Güterbeförderung): ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes Nutzfahrzeug,
— Fahrzeug der Klasse L7e-CP (schweres Vierradmobil für Personenbeförderung): hauptsächlich für die Beförderung von Personen ausgelegtes Fahrzeug.
[...]
(4) Hinsichtlich der Einstufung der Fahrzeuge der Klasse L in Absatz 2 gilt, dass ein Fahrzeug, das nicht in eine bestimmte Klasse eingestuft wird, weil es mindestens eines der für diese Klasse festgelegten Kriterien nicht erfüllt, in die nächste Klasse eingestuft wird, deren Kriterien es entspricht. Dies gilt für die folgenden Gruppen von Klassen und Unterklassen:
[...]
c) Klasse L6e mit ihren Unterklassen L6e-A und L6e-B und Klasse L7e mit ihren Unterklassen L7e-A, L7e-B und L7e-C;
[...]
Weitere Definitionen:ZitatKlasse Bezeichnung der Klasse Gemeinsame Einstufungskriterien
L7e Schweres vierrädriges Kraftfahrzeug
(4) vier Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 genannten Antriebsformen und
(5) Masse in fahrbereitem Zustand:
(a) ≤ 450 kg für die Beförderung von Personen
(b) ≤ 600 kg für die Beförderung von Gütern
und
(6) L7e-Fahrzeug, das nicht als L6e-Fahrzeuge eingestuft werden kann und
[...]
L7e-A Schweres Straßen-Quad(7) L7e-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L7e-B- oder ein L7e-C-Fahrzeug übereinstimmt und
(8) ausschließlich für die Beförderung von Personen ausgelegtes Fahrzeug und
(9) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung (1) ≤ 15 kW und
[...]
L7e-A1 A1 schweres Straßen-Quad(10) höchstens zwei Sattelsitzplätze, einschließlich des Fahrersitzes, und
(11) Lenkung mittels Lenkstange.
L7e-A2 A2 schweres Straßen-Quad
(10) L7e-A-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L7e-A1-Fahrzeug übereinstimmt, und
(11) höchstens zwei nicht sattelförmige Sitzplätze, einschließlich des Fahrersitzes.
[...]
L7e-B Schweres Gelände-Quad(7) L7e-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L7e-C-Fahrzeuge übereinstimmt, und
(8) Bodenfreiheit ≥ 180 mm und
[...]
L7e-B1 Gelände-Quad(9) höchstens zwei Sattelsitzplätze, einschließlich des Fahrersitzes, und
(10) für die Lenkung mit einer Lenkstange ausgerüstet und
(11) bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs ≤ 90 km/h und
(12) Verhältnis Radstand zu Bodenfreiheit ≤ 6.
L7e-B2 Side-by-Side-Buggy
(9) anderes L7e-B-Fahrzeug als ein L7e-B1-Fahrzeug und
(10) höchstens drei nicht sattelförmige Sitzplätze, von denen zwei nebeneinander angeordnet sind, einschließlich des Fahrersitzes und
(11) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung (1) ≤ 15 kW und
(12) Verhältnis Radstand zu Bodenfreiheit ≤ 8.
[...]
Heißt also, es würde weiterhin Gelände-Quad's geben, die aber höchstens 90 km/h fahren dürfen; Straßen-Quad scheinen keine Geschwindigkeitsbegrenzung zu haben.Aus: Verordnung (EU) Nr. 168/2013
Weitere Konditionen für jede der genannten Klassen wird man sicherlich auch irgendwo finden.
-
Straßen-Quad scheinen keine Geschwindigkeitsbegrenzung zu haben
Richtig, dafür aber max. 15 kW, wie bisher auch, siehe L7e-A (9).
-
Und genau das kann bei mir nicht stimmen. Ich habs 2017 erstzugelassen! Ich glaube tatsächlich, dass die Zulassungsstellen selbst nicht besser wissen!
hm ... nur zum Verständnis: Von welcher Ausnahmegenehmigung sprichst Du da ?
Die Ausnahmegenehmigung, dass das Fahrzeug, ohne Diff und EU 4-Norm trotzdem noch angemeldet werden darf, da es bereits produziert war, als die Verordnung in Kraft getreten ist.
Ich setze jetzt alles auf die Info vom KBA. Mal sehen.
Nichts desto trotz werd ich gleich eine kleine Ausfahrt bei dem herrlichen Wetter machen.
-
@:citycobra : hattest du nicht irgendwo erwänt , das die kiste 2016 ne tageszulassung Hatte?
-