Zulassung - Welche Zulassungen gibt es bei einem Quad?

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  • Guten tag liebes Forum,


    ich habe ein paar fragen bezüglich der Zulassung.


    Welche verschiedene zulassungen gibt es wenn ich mein quad mit voller leistung fahren will aber dennnoch die günstigste will.
    Da ich keinen Wald oder sonstiges besitze auser ein Grundstück mit 2k quadratmeter. Ist das Grundstück oder die verwendung wichtig für die Zulassung.


    Ich hoffe ihr schreibt mir schnell zurück und bedanke mich wiedereinmal schon im voraus.


    Schöne Feiertage!

    Einmal editiert, zuletzt von tyros () aus folgendem Grund: Titel angepasst

  • Deine Grundstücke interessieren in dem Fall (gottseidank) nicht, lediglich die Ausrüstung, Leermasse und Leistung des Fahrzeugs ist wichtig:


    - Zulassung als VKP (L7e): max. 15 kW, max. 400 kg Leermasse, ansonsten reicht die übliche Minimalausstattung.


    - Zulassung als LoF (T5): Leistung und Masse unbeschränkt, dafür brauchst Du Anhängerkupplung mit Elektrik, Nebelschlußleuchte, Rückfahrscheinwerfer.


    LoF kommt bez. Steuer und Versicherung etwas günstiger als VKP.


    Griaßle !

  • Doch, natürlich, aber quasi nur dem Namen nach: Land- oder Forstwirtschaftliche Zugmaschine. Die kann aber jeder zulassen. Kann sich ja auch jeder einen Eicher oder Fendt oder JohnDeere kaufen und damit spazierenfahren. Ohne eigene Landwirtschaft dann natürlich nicht mit grünem Kennzeichen, aber wir wollen die Steuerersparnis ja nicht ins unendliche treiben ... ;)


    Griaßle !

  • Also das mit den 15KW bei VKP ist seit 2017 nicht mehr aktuell.
    Seit 2017 ist auch bei VKP die Leistung unbegrenzt, jedoch darf die Höchstgeschwindigkeit nicht über 90kmh liegen.
    Ich weiß das, weil ich selbst eine neue Cforce 520L mit 27KW als VKP zugelassen habe.

  • Hallo BigX. Ich kenne deinen namen wenn der mit der Landwirtschaft zu tun hat aber das ist nebensachen. Ich wollte fragen ob du bist jetzt zufrieden bist mit der 520 cforce? warum hast du nicht die 550 oder die 450 gekauft. Möchte auch eine CF moto aber die 550. Was sagst du dazu danke wiedereinmal im voraus

  • Also das mit den 15KW bei VKP ist seit 2017 nicht mehr aktuell.Seit 2017 ist auch bei VKP die Leistung unbegrenzt, jedoch darf die Höchstgeschwindigkeit nicht über 90kmh liegen.
    Ich weiß das, weil ich selbst eine neue Cforce 520L mit 27KW als VKP zugelassen habe.

    Sorry, hab mich natürlich auf Bestandsfahrzeuge bezogen und genauso natürlich (*grummel*)vergessen, das auch zu erwähnen.


    Griaßle !

  • Das mit dem Rückfahrscheinwerfer, wo steht das?


    StVZO §52a sagt zwar bei
    (2): "Kraftfahrzeuge müssen hinten mit einem oder zwei Rückfahrscheinwerfern für weißes Licht ausgerüstet sein. [...]",
    aber unter (6) steht:
    "(6) Rückfahrscheinwerfer sind nicht erforderlich an


    [*]1. Krafträdern,
    [*]2. land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen,
    [*][...]"



    Meine CanAm, Zulassung 12/2015, hat kein Rückfahrscheinwerfer ... hätte ich aber gerne gehabt (zeigt so anderen Verkehrsteilnehmern an, dass man zurück fahren möchte).



    Roland


    PS: https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__52a.html

  • Für ne Lof benötigt man nur


    - AHK mit Gutachten
    - ausreichend Zugkraft
    - Einzelabnahme nach §21
    - den sonstigens Rotz wie Bremse, Parkbremse, Licht, Rücklicht, Bremslicht & Blinker


    Rückfahrscheinwerfer und Nebenschlusslicht sind keine Bedingung für eine LOF-zulassung.
    Genauso wenig wie das man pauschal 2 Schweinwerfer und 2 Rücklichter 2 Bremslichter benötigen würde.
    Dasbenötigt man erst ab 1300mm Fahrzeugbreite, darünter reicht die einfache Ausführung.


    So die Aussage der beiden amtlich anerkannten Sachverständigen in der Station Borken (Westf.) vom TüV Nord.

  • NSL ist lt. StVZO Pflicht......



    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)


    B. Fahrzeuge
    III. Bau- und Betriebsvorschriften
    §53d Nebelschlussleuchten

    (1) Die Nebelschlussleuchte ist eine Leuchte, die rotes Licht abstrahlt und das Fahrzeug bei dichtem Nebel von hinten besser erkennbar macht.

    (2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt, und ihre Anhänger müssen hinten mit einer oder zwei, andere Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen hinten mit einer Nebelschlussleuchte, ausgerüstet sein.

    (3) Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 mm und der höchste Punkt nicht mehr als 1 000 mm über der Fahrbahn liegen. In allen Fällen muss der Abstand zwischen den leuchtenden Flächen der Nebelschlussleuchte und der Bremsleuchte mehr als 100 mm betragen. Ist nur eine Nebelschlussleuchte angebracht, so muss sie in der Mitte oder links davon angeordnet sein.

    (4) Nebelschlussleuchten müssen so geschaltet sein, dass sie nur dann leuchten können, wenn die Scheinwerfer für Fernlicht, für Abblendlicht oder die Nebelscheinwerfer oder eine Kombination dieser Scheinwerfer eingeschaltet sind. Sind Nebelscheinwerfer vorhanden, so müssen die Nebelschlussleuchten unabhängig von diesen ausgeschaltet werden können. Sind die Nebelschlussleuchten eingeschaltet, darf die Betätigung des Schalters für Fernlicht oder Abblendlicht die Nebelschlussleuchten nicht ausschalten.

    (5) Eingeschaltete Nebelschlussleuchten müssen dem Fahrzeugführer durch eine Kontrollleuchte für gelbes Licht, die in seinem Blickfeld gut sichtbar angeordnet sein muss, angezeigt werden.

    (6) In einem Zug brauchen nur die Nebelschlussleuchten am letzten Anhänger zu leuchten. Die Abschaltung der Nebelschlussleuchten am Zugfahrzeug oder am ersten Anhänger ist aber nur dann zulässig, wenn die jeweilige Ab- bzw. Wiedereinschaltung selbsttätig durch Aufstecken bzw. Abziehen des Steckers für die Anhängerbeleuchtung erfolgt.

  • Die Nebelschluss ist allgemein Pflicht, daran gibt es weder was zu diskutieren noch zu rütteln.
    Der §53d ist da eindeutig.


    Ich sprach aber davon was man für eine LOF Zulassung benötigt und habe das wiedergegeben
    was die Herren aaS mir gesagt haben.
    Da brauchste nicht den gesamten Paragraphen zu zirieren und teils in Fettschrift.


    Und wat hn Glück das meine LTZ dank Eintragung, keine NSL braucht.
    Ein Teil weniger was kaputt gehen kann. :D

  • Keine Ahnung.
    Vieleicht ne Ausnahmegenemigung oder ne Eintragung im FZ-Schein vorhanden?
    Ich kanns dir nicht beantworten.


    Ich kann nur die StVZO zitieren.


    Und falls du auf meine LTZ ansprichst... die hat ne LOF-Zulassung.

  • ...weil das eine andere Zulassungsart war, bei der das nicht gefordert wurde.

    StVZO 53d/2 unterscheidet aber nicht nach Zulassungsarten, sondern nur nach Höchstgeschwindigkeit. Folglich muß die Lösung irgendwo anders liegen, und genau das wäre jetzt interessant. Aber Paragraphen wälzen auf dem Smartphone tu ich mir jetzt echt nur ungern an, deswegen hab ich gefragt.
    Und eine Ausnahmegenehmigung mit Eintragung in die Papiere ist es ja auch nicht.


    Griaßle !

  • DA gebe ich dem Hikker recht.
    Die Zulassungsart kann es nicht sein,
    sonst müssten alle VKP´s ja eine Ausnahmegenehmigung "per se" bekommen haben!


    Aber interessant wäre das "warum" schon!
    Man findet aber leider nichts.

  • Ich versteh eure Zweifel, aber war VKP nicht eine Zulassung überCoC, also außerhalb der StVZo eurpäisch zulassungsfähig oder so? Ich weiß es nicht, wäre für mich eine denkbare Erklärung.


    Hank