ATV/Quad wo darf ich fahren?

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  • Hallo,


    ich habe mir ein ATV zugelegt und bin zunächst einmal begeistert. Jetzt bin ich bei uns in der Gegend sehr oft unterwegs, bin mir aber unsicher....Wo darf ich fahren?


    Klar, Wiesen und Äcker sowie Waldflächen sind tabu. Aber darf ich auf Feldwegen/Waldwegen fahren, wenn keine Verkehrsschilder es mir verbieten?


    Normale Straße finde ich mit einem Quad bzw ATV eher lästig. Fahre lieber auf Feldwegen wo ich auf wenig achten muss.


    Habe jetzt unterschiedliche Sachen dazu gelesen.


    Klar ist mir bist jetzt:


    - Flächen als solche sind tabu
    - Wenn Schilder mit dem Hinweis eines Privatgrundstücks aufgestellt sind: tabu
    - Wenn Schilder für "Land oder Forstwirtschaft frei" aufgestellt sind auch tabu


    Wie sieht es aus mit


    - geteerten Feldwegen?
    - Feld und Waldwege ohne Beschilderung die auf anderes hindeutet?


    Ist das, wie in diesem Land üblich, auch mal wieder verboten ? :thumbdown:


    MfG


    Roadrunner

  • Für den öffentlichen Verkehr gewidmete Strassen sind erlaubt.
    Welche das sind, ist vor Ort nicht leicht zu entscheiden. Strassenschilder aus dem StVO-Verkehrszeichenkatalog sind ein sehr gutes Indiz, aber nicht absolut zuverlässig.
    Eigentlich müsste man im Bebauungsplan, Amtsblatt usw. nachlesen.
    Strassen können auch wieder entwidmet werden. Dann steht noch eine zeitlang alles da und Routenplaner empfehlen sie, aber es sind keine öffentlichen Strassen mehr.


    Bei Waldwegen wäre ich ohne Beschilderung ganz vorsichtig, denn es kann im jeweiligen Bundesland Gesetze geben, welche die Befahrung von Waldwegen generell verbietet.
    Verbotsschilder sind dann nur "Komfort".

  • Hi,


    also ist es so wie ich es mir gedacht habe, solange nicht eindeutig KFZ ausgeschlossen sind, dann darf ich da fahren, ja?


    Ich komme aus Hessen, weiss jemand wie es sich da mit Waldwegen verhält? Stichwort Waldgesetz.


  • Ich komme aus Hessen, weiss jemand wie es sich da mit Waldwegen verhält? Stichwort Waldgesetz.

    Nachdem Du offensichtlich online bist und hier im Forum schreiben kannst: Was genau hindert Dich daran, das hessische Landeswaldgesetz (online) zu lesen ? Außer Deiner eigenen Faulheit ?!?


    Griaßle !

  • Nachdem Du offensichtlich online bist und hier im Forum schreiben kannst: Was genau hindert Dich daran, das hessische Landeswaldgesetz (online) zu lesen ? Außer Deiner eigenen Faulheit ?!?
    Griaßle !

    Hey


    § 15 Betreten des Waldes, Reiten und Fahren
    (1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung nach den Maßgaben von § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Bundeswaldgesetzes und der nachfolgenden Abs. 2 bis 4 betreten.
    2) Waldbesucherinnen und Waldbesucher haben aufeinander Rücksicht zu nehmen, damit eine gegenseitige Belästigung oder Behinderung vermieden wird. Durch die Benutzung darf die Lebensgemeinschaft des Waldes nicht gestört, die Bewirtschaftung des Waldes nicht behindert, der Wald nicht gefährdet, geschädigt oder verunreinigt und die Erholung anderer nicht beeinträchtigt werden.
    (3) Radfahren, Reiten und Fahren mit Krankenfahrstühlen ist im Wald auf befestigten oder naturfesten Wegen gestattet, die von Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern oder mit deren Zustimmung angelegt wurden und auf denen unter gegenseitiger Rücksichtnahme gefahrloser Begegnungsverkehr möglich ist. Fußgängerinnen und Fußgängern sowie Menschen, die auf einen Krankenfahrstuhl angewiesen sind, gebührt in der Regel der Vorrang.
    (4) Fahren mit Kutschen ist im Wald auf Waldwegen gestattet, die eine Nutzbreite von mindestens 2 Metern aufweisen.


    (5) Jedes Betreten und jede Benutzung des Waldes, die über das nach Abs. 1 bis 4 zulässige Maß hinausgeht, bedarf der Zustimmung der Waldbesitzerin oder des Waldbesitzers. Einer Zustimmung bedürfen insbesondere

    • das Befahren von Waldwegen mit motorgetriebenen Fahrzeugen, für die ein Versicherungs- oder ein amtliches Kennzeichen erforderlich ist,
    • das Reiten und das Radfahren auf Waldwegen, die nicht nach Abs. 3, § 16 Abs. 4 oder § 17 dafür freigegeben sind,
    • das Zelten und Abstellen von Wohnwagen und anderen fahrbaren Unterkünften,
    • das Starten und Landen von motorgetriebenen Modellflugzeugen,
    • Veranstaltungen, wenn sie zu einer deutlichen Beunruhigung der im Wald lebenden Tiere, zu einer Verunreinigung von Waldgrundstücken oder zu einer Beschädigung von Pflanzen führen,
    • die Durchführung von kommerziellen Veranstaltungen mit erwerbswirtschaftlicher Zielsetzung sowie
    • das Rauchen im Wald.

    Die Zustimmung zu einer Nutzung nach Satz 1 zieht keine weitergehenden Verkehrssicherungspflichten der Waldbesitzerin oder des Waldbesitzers über das nach § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Bundeswaldgesetzes geschuldete Maß nach sich.
    (6) Das Anlegen von Wegen durch Waldbesucherinnen und Waldbesucher ohne Zustimmung der Waldbesitzerin oder des Waldbesitzers ist unzulässig.
    (7) Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes in weiterem Umfange gestatten oder die das Betreten des Waldes einschränken, bleiben unberührt.
    (8) Den Bediensteten der Forstbehörden oder den von diesen beauftragten Personen ist das Begehen von Waldflächen oder das Befahren von Waldwegen und Straßen im Wald zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Bundeswaldgesetz, diesem Gesetz und aufgrund von diesem ergangener Verordnungen zu gestatten. Die nach Satz 1 berechtigten Personen sollen ihr Kommen rechtzeitig in geeigneter Weise ankündigen und haben sich auf Verlangen auszuweisen.






    Soweit, so klar. Jetzt frage ich mich aber:


    Wie sieht das Land Hessen dies im Bezug auf die eigenen Staatswälder...gibt es eine generelle Zustimmung für das Befahren von nicht privaten Wäldern oder nicht?

  • Ruhst Du noch in Morpheus Armen und träumst was schönes?
    Siehst Du regelmäßig Heerscharen von Quaddlern und MXern über die hessischen Wälder herfallen?
    Frag mal Deinen Minsterpräsidenten!

  • Also grundsätzlich ist das Thema Wald schwierig. Wir sind Waldeigentümer und ATVler ... also beide Seiten. Unsere Fahrzeuge machen in der Regel richtig Lärm und damit schränkst du automatisch andere Waldbesucher und Waldbewohner ein. Grundsätzlich hilft dir nur dich bei deinem örtlichen Forstamt zu erkundigen - am besten per Mail damit du die Antwort dann auch schriftlich hast.


    Bei uns wird konsequent seitens staatlichem Wald Anzeige erstattet wenn die Wege ohne Grund (z. B. Holzeinschlag) befahren werden. Wenn du im Wald um auszuweichen / zu wenden dann noch den Weg verlassen mußt kannst du im Umweltschutzgesetz nachsehen was dich erwartet wenn dich einer dranhängen kann. Wenn du schon fährst dann passiv, rücksichtsvoll und ohne Spuren zu hinterlassen. Ich würde es lassen wenn es nicht klar ist .....


    Achja ... wenn jemand mein Eigentum befährt und ich den anhalte mache ich von meinem Hausrecht Gebrauch.