Hab meins auch versetzt weils vorne nicht schön aussah. Selbst die Rennleitung bei uns sagt, lieber so dran als gar nicht. Normal muss es extra eingetragen werden wenn's aus der Mitte ist.
Kennzeichen vorne weg lassen?
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reign2503 -
1. April 2013 um 19:31 -
Unerledigt
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Auf die 60 Euro kommen aber noch 20-25€ Bearbeitungsgebühr.
Habe es auch schon mal bezahlen müssen

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Hab meins auch versetzt weils vorne nicht schön aussah. Selbst die Rennleitung bei uns sagt, lieber so dran als gar nicht. Normal muss es extra eingetragen werden wenn's aus der Mitte ist.
die Aussage stimmt nicht ließ mal:§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
<img src="http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif" alt="" align="left" /> (1)
Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern sind mit schwarzer
Beschriftung auf weißem schwarz gerandetem Grund auf ein
Kennzeichenschild aufzubringen. § 9 Abs. 2, § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1
bleiben unberührt.<img src="http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif" alt="" align="left" /> (2)
Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt
sein; sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen
Abdeckungen versehen sein, es sei denn, die Abdeckung ist Gegenstand der
Genehmigung nach den in Absatz 6 genannten Vorschriften. Form, Größe
und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen den Mustern,
Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Kennzeichenschilder
müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli
1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und
Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen; hiervon
ausgenommen sind Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der Bundeswehr gemäß
Anlage 4 Abschnitt 3 sowie Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der im
Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere.<img src="http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif" alt="" align="left" /> (3)
Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen muss der
Zulassungsbehörde zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vorgelegt
werden. Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem
die Zulassungsbehörde angehört, sowie die Bezeichnung des Landes und der
Zulassungsbehörde. Die Stempelplakette muss so beschaffen sein und so
befestigt werden, dass sie bei einem Entfernen zerstört wird.<img src="http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif" alt="" align="left" /> (4)
Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen,
insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten
nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer
Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung
dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks
mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die
Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von
der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.<img src="http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif" alt="" align="left" /> (5)
Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs
vorhanden und fest angebracht sein. Bei einachsigen Zugmaschinen genügt
die Anbringung an der Vorderseite, bei Anhängern und bei Krafträdern die
Anbringung an deren Rückseite.<img src="http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif" alt="" align="left" /> (6) Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren Kennzeichens muss entsprechen:
bei Fahrzeugen mit mindestens vier Rädern den
Anforderungen der Richtlinie 70/222/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Anbringungsstellen und die Anbringung der amtlichen Kennzeichen an der
Rückseite von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L
76 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung,bei zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen den
Anforderungen der Richtlinie 93/94/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993
über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite
von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 311 S.
83) in der jeweils geltenden Fassung undbei land- oder forstwirtschaftlichen
Zugmaschinen den Anforderungen der Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom
28. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder
forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. EG Nr. L 84 S. 25)
in der jeweils geltenden Fassung.
Hintere Kennzeichen müssen eine
Beleuchtungseinrichtung haben, die den technischen Vorschriften der
Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen
für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und
Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 262 S. 85) oder der ECE-Regelung
Nr. 4 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der
Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von
Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihren Anhängern
(VkBl. 2004 S. 613) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und die
das ganze Kennzeichen auf 20 m lesbar macht. Die Beleuchtungseinrichtung
darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.<img src="http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif" alt="" align="left" /> (7)
Das vordere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad
gegen die Fahrtrichtung geneigt sein; der untere Rand darf nicht weniger
als 200 mm über der Fahrbahn liegen und die sonst vorhandene
Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Vorderes und hinteres
Kennzeichen müssen in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der
Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.<img src="http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif" alt="" align="left" /> (8)
Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie
Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes
Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein
Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner
Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich.<img src="http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif" alt="" align="left" /> (9)
Wird das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte
Ladung teilweise oder vollständig verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am
Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden. Eine Abstempelung ist
nicht erforderlich. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Abs. 9 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Leuchtenträger zulässig sind, darf
das hintere Kennzeichen auf dem Leuchtenträger angebracht sein.<img src="http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif" alt="" align="left" /> (10)
Außer dem Kennzeichen darf nur das Unterscheidungszeichen für den
Zulassungsstaat nach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des
Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl. 1977
II S. 809) am Fahrzeug angebracht werden. Für die Bundesrepublik
Deutschland ist dies der Großbuchstabe "D".<img src="http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif" alt="" align="left" /> (11)
Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit
Kennzeichen oder dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 10 führen oder
deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Fahrzeugen nicht
angebracht werden. Über die Anbringung der Zeichen "CD" für Fahrzeuge
von Angehörigen diplomatischer Vertretungen und "CC" für Fahrzeuge von
Angehörigen konsularischer Vertretungen entscheidet das
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die
Berechtigung zur Führung der Zeichen "CD" und "CC" ist in die
Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen.<img src="http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif" alt="" align="left" /> (12)
Unbeschadet des Absatzes 4 dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen
nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem
Kennzeichenschild nach Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1, Absatz 5
Satz 1 sowie Absatz 6 bis 8 und 9 Satz 1 ausgestaltet, angebracht und
beleuchtet ist und die Stempelplakette nach Absatz 3 Satz 1 und 2
vorhanden ist und keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden
Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 11 Satz 1 am Fahrzeug angebracht
sind. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen
oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen.<img src="http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif" alt="" align="left" /> (13)
Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 und 3 dürfen nach §
22a Absatz 1 Nummer 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtungen für hintere transparente
Kennzeichen oder Beleuchtungseinrichtungen, die mit dem Kennzeichen eine
Einheit bilden oder bei der sich das Kennzeichen hinter einer
durchsichtigen, lichtleitenden Abschlussscheibe befindet,weißes Licht nach hinten abstrahlen oder
mit einer Abschlussscheibe vor dem Kennzeichen
versehen sein, soweit jeweils die Nummern 22 und 22a der Technischen
Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO
vom 5. Juli 1973 (VkBl. 1973 S. 558), die zuletzt durch die
Bekanntmachung vom 21. Juli 2006 (VkBl. 2006 S. 645) geändert worden
sind, eingehalten werden. Die bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtung
muss mit dem amtlich zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sein.
PUNKT 7 ist für vorne wichtig

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Dann hat unsere Rennleitung keine Ahnung

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Hallo,
also ich bin auch eine Zeit lang vorne Ohne gefahren bei meinem beiden Maschinen .Grund dafür war einfach der Einsatz im Gelände . Ich konnte fast jeden Monat ein neue Kennzeichen Vorne kaufen weil es entweder durch Steine und etc kaputt war oder durch den Fahrtwind verbog bis es Risse bekommen hat.
Dann ist irgend wann ein ATV zu meinem Fuhrpark dazu gekommen .Im Schein des ATV steht ganz klar das ich 2 Kennzeichen haben muss , was im Schein des anderen Quad nicht steht .Dort ist die rede von einem Kennzeichen .Und Seit dem Fahre ich also auf dem ATV mit 2 abnehmbaren Kennzeichen und am Quad mit einem Kennzeichen herum .
Wenn die Rennleitung mir an die Karre fahren will lege ich ihnen beide scheine vor und dann kann ich auch schon wider weiter fahren .
Allerdings lassen mich die Schweizer mit dem Quad so nicht in die Schweiz reißen :rolleeyes:
Kurz und knapp : mach lieber 2 Kennzeichen an dein Quad wenn du kein ärger mit der Rennleitung haben möchtest.Wenn du im Gelände unterwegs sein möchtest klebst du es einfach ab oder machst eine Kennzeichenhalterung die du mit ein paar Handgriffen weg machen kannst was echt sie sicherste Lösung ist.
Zwecks Blitzern :Ich weiß nicht wie es bei euch ist , doch hier bei mir ist es egal ob ich ein oder 2 Kennzeichen am ATV bzw Quad habe , wenn ich zu schnell bin blitzten sie mich weil sie Heutzutage Vorn und hinten blitzten können wegen den Motorradfahrern .Egal ob Stationäre und auch Mobile
Liebe Grüße
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für was stelle ich eigentlich die Fahrzeugzulassungsverordnung hier rein? Wie amtlich wollt ihr es noch? wirklich erst Punkte und Strafzettel?
(5) Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs
vorhanden und fest angebracht sein. Bei einachsigen Zugmaschinen genügt
die Anbringung an der Vorderseite, bei Anhängern und bei Krafträdern die
Anbringung an deren Rückseite. -
Wer nicht hören will muss spüren skullquad. Leider ist das so

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DAs leidige Thema.. es MÜSSEN zwei Kennzeichen drann sein ....., es gibt höchst seltene Ausnahmen , von amtlichen Behörden ausgestellte Sondergenehmigungen , die es Erlauben das Vordere Kennzeichen wegzulassen ! Allerdings scheiden sich selbst da die Geister , ob es rechtens ist oder nicht ! Die Warrior die ich verkaufe besitz solch eine , im Schein extra geschrieben , vom vorderen Kennzeichen befreit. ! Ob der Käufer dies bei einer Ummeldung durchbekommt ist allerdings fraglich !
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zu dem thema... ich weiß nicht ob es durch ein kleines kennzeichen vllt besser wäre

ich hab mal bei mir im ort angefragt wegs kleinen (motorrad kennzeichen) darauf hin hat man mir gesagt dass das nur geht, wenn ich eine bescheinigung von tüv oder hersteller hab, in de geschrieben ist, dass durch ein großes kennzeichen probleme auftretten (hitzprobleme zb) das wäre ja bei dir der fall!
also ich würde das sofor nutzen und zu meinem händer gehn dass der so nen wisch macht oder so. klein kennzeichen sind eh schicker

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