Alles anzeigenbitte nummer drei kopieren und auf der zulassungsstelle nicht erwähnen das es ein quad ist , sonder eine zugmaschine ect.
Betreff: LKRAD-Kennzeichen für Quad´s als Zugm.
Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen für land- oder forstwirtschaftliche (lof) Zugmaschinen
mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h
Werte Kolleginnen, werte Kollegen,
aus gegebenem Anlass möchten wir Sie darüber informieren, dass mit in Kraft treten der 1.
Verordnung zur Änderung der FZV und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zum
01.11.2012 verkleinerte zweizeilige Kennzeichen auch für land- oder forstwirtschaftliche (lof)
Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h für zulässig
erklärt wurden.
Demnach dürfen seit dem 01.11.2012 auch an kraftradähnlichen Vierradkraftfahrzeugen, welche
hinsichtlich der Fahrzeugklasse als lof Zugmaschine eingestuft sind, verkleinerte zweizeilige
Kennzeichen zugeteilt werden. Eine zusätzliche Ausnahmeentscheidung ist dabei nicht geboten.
Rechtsgrundlage hierzu stellt die Änderung der Anlage 4 Abschnitt 1 Nr. 1 Satz 2 zur FZV dar,
wonach verkleinerte zweizeilige Kennzeichen Leichtkrafträdern sowie Fahrzeugen nach § 10 Abs.
6 Nr. 3 zugeteilt werden dürfen. Die bisherige Geschwindigkeitsbeschränkung der Zugmaschinen
und Anhänger (< 40 km/h) in der bis zum 31.10.2012 geltenden Fassung der Anlage 4 Abschnitt 1
Nr. 1 Satz 2 zur FZV ist nicht mehr von Belang.Gemäß § 10 Abs. 6 Nr. 3 FZV gelten als Fahrzeuge nach Maßgabe der Richtlinie 2003/37/EG
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen
auswechselbaren Maschinen.Laut der uns hierzu vorliegenden amtlichen Begründung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung (Drucksache 371/12) ist es dabei nicht von Bedeutung, ob die
Zugmaschinen ausschließlich als lof Zugmaschinen klassifiziert worden sind.
Diese Neuregelung infolge Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gilt allerdings
nicht für kraftradähnliche Vierradfahrzeuge, welche als Personenkraftwagen offen (Fahrzeugklasse
und Aufbau ohne Emissionsverschlüsselung 01 0100) bzw. als vierrädriges Kraftfahrzeug zur
Personen- bzw. Güterbeförderung (Fahrzeugklasse und Aufbau ohne Emissionsverschlüsselung
26 0400 bzw. 26 1400 bzw. gemäß EU-Fahrzeugklasse L7e) eingestuft sind.
Klasse.ihr findet aber auch alles