Ich überlege mir einen Frontkorb (Kolbin 53400) zu installieren.
Dieser würde etwa 10cm über die vordere Außenkante meines Ackerschleppers überstehen.
§ 30c StVZO ist aus meiner Sicht ein wenig schwammig formuliert ... auch der Bußgeldkatalog ist auslegungsgefährdet und damit in der praxis schwierig zu verfolgen durch die Polizeibeiamten:
https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__30c.html
Zitat
"Sie führten das Fahrzeug/die Fahrzeugkombination, obwohl Teile am Fahrzeugumriss herausragten, die den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährdeten."
Was ist denn nun "mehr als unvermeidbar" ...?
Ein Frontkorb wird nun überhaupt nicht von dem Paragraphen erfasst und in den EU-Richtlinien folglich auch nicht genannt (so meine Vermutung), an die EU-Richtlinien habe ich mich noch nicht rangetraut ![]()
Nun ist meine Frage, was passiert, wenn mir ein ahnungsloser Beamter entgegenkommt und mir nicht wohlgesonnen ist?!
Gibt es vielleicht sogar eine Sonderregeleung für die LOF Zulassung?