Alles zum Thema Nummernschilder / zweites Nummernschild

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  • Zitat von snoopyshort;3174

    Und auch das wäre doch nicht das Problem. Ich wohne auf dem Land. Dort gibt es viele Möglichkeiten

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    .

    Naja... mal abwarten wie sich das so entwickelt !!!;)

  • hallo,
    habe mein nummernschild auch ganz unten montiert. wegen der kühlung natürlich und die paparazies die mal hier und dort rum stehen haben mir noch keine post geschickt. und es ist auch verbogen. natürlich durch das gelände:smile:

  • Zitat von Hannibal 450;259

    Hallo mich würde mal interessieren mit wievielen NR. Schilder ihr rumfahrt ( ich habe nur eins dran vorne sah sch... aus:-)) und Ihr? 2 sind plicht oder?

    Hallo Quad-Gemeinde.
    Wir arbeiten mit unserer Quadvermietung in D'dorf eng mit der KÜS (Kraftfahrzeug-Überwachungsorganisation freiber. Sachverständiger) zusammen und gerade als Vermieter MUSS es mich interessieren, ob die Dinger zulässig sind, oder nicht. Nicht ganz unerheblich (versicherungsrechtlich) bei Unfällen etc., auch wenn es sch... aussieht, ganz egal ob gewerblich, oder privat genutzt.

    Hier mal ein kleiner Auszug aus StVZO & StVO:

    Für alle (!!!) Quads gilt:

    Helmtragepflicht
    Ein Schutzhelm muss getragen werden, wenn keine Sicherheitsgurte angelegt sind
    (§ 21a StVO).
    Warndreieck
    Ein Warndreieck muss mitgeführt werden
    (Mitführpflicht nach § 53aStVZO).
    Ausnahmegenehmigung wird nicht befürwortet.
    Erste-Hilfe-Material
    Erste-Hilfe-Material muss mitgeführt werden
    (Mitführpflicht nach § 35h StVZO).
    Mitführpflicht entfällt beim Einsatz in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben.
    Ausnahmegenehmigungen
    Wenn Ausnahmegenehmigungen von bestimmten Paragraphen der StVZO
    erforderlich sind, so findet sich dies unter Ziffer 33 mit dem Hinweis
    "AUSN.GEN.ERFORDERLICH"
    Die Ausnahmegenehmigung wird nach § 70 StVZO durch die zuständige
    Behörde erteilt und muss im Fahrzeug mitgeführt werden.


    Vierrädrige Kraftfahrzeuge
    4-RAEDR. KFZ Z. PERS. BEF. bis 400 kg
    Leergewicht und/oder bis 15 kW Motor-leistung, oder
    4-RAEDR. KFZ Z. GUET. BEF. bis 550 kg
    Leergewicht und/oder bis 15 kW Motor-leistung
    Schl. Nr. 4-RAEDR.KFZ Z. PERS.BEF. EG-Typgenehmigung n. 2604 2002/24/EG oder EBE
    Schl. Nr. 4-RAEDR.KFZ Z.GUET.BEF. EG-Typgenehmigung n. 2614 2002/24/EG oder EBE
    Amtliche Kennzeichen
    Vorn und hinten vorgeschrieben
    (§ 60 StVZO).
    Ausnahmegenehmigung wird nicht befür-wortet.
    (Rili. zu § 21 StVZO, Merkblatt für die Be-gutachtung von QUADS vom 2. Januar 2004 [VkBl. S. 26 Nr. 19] S 33/36.15.15)

    Abmessungen:
    Breite 280 mm, Höhe 210 mm (93/94/EWG)

    Anbringungshöhe :
    Unterkante mindestens 200 mm
    Oberkante maximal 1.500 mm (93/94/EWG)

    Maximale Neigung:
    nach oben 30 Grad;
    nach unten 15 Grad
    (93/94/EWG)
    Rückspiegel
    Zwei Rückspiegel sind vorgeschrieben.
    Größe: mindestens 60 cm2 (§ 56 StVZO). Achtung: Bei Fahrzeugen, die nach dem 17. Juni 2003 zugelassen wurden, muss für die Spiegel eine EG-Typgenehmigung vorliegen (97/24/EG).
    Geschwindigkeitsmesser
    Vorgeschrieben (§ 57 StVZO).
    Achtung: Bei Fahrzeugen, die nach dem 17. Juni 2003 zugelassen wurden, muss für den Geschwindigkeitsmesser eine EG-Typgenehmigung vorliegen (2002/24/EG, 2000/7/EG).
    Sicherung gegen unbefugte Benutzung
    Vorgeschrieben (§ 38a StVZO).
    Für loses Zubehör ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
    Achtung: Bei Fahrzeugen, die nach dem 17. Juni 2003 zugelassen wurden, muss diese Sicherung vom Hersteller fest angebaut sein (93/33/EWG).
    Lichttechnische Einrichtungen , Besonder-heiten bei Erstzulassung ab 17.06.2003 (93/92/EWG)
    Vorgeschrieben:
    Warnblinkanlage, Begrenzungsleuchte.
    Nicht vorgeschrieben, aber zulässig: Nebelscheinwerfer, Nebelschlussleuchte,Rückfahrscheinwer-fer, seitliche Rückstrahler.
    Bei einer Fahrzeugbreite von mehr als 1.300 mm müssen jeweils zwei Schein-werfer, Rückleuchten, Bremsleuchten usw. angebaut sein.
    Bereifung
    Bauartgenehmigt mit vorgeschriebener Kennzeichnung hinsichtlich Größe, Bauart, Tragfähigkeit und Geschwindigkeit.
    Für Quads als „Fahrzeuge für besondere Verwendungsbedingungen“ sind andere Reifen zulässig, wenn die Eignung für die Betriebsbedingungen des Fahrzeugs nach-gewiesen ist, etwa durch eine Hersteller-bescheinigung (97/24/EG Kapitel I, Anh. III).
    Abgasmessung
    Bei der Hauptuntersuchung wird der CO-Anteil (Kohlenmonoxid) im Abgas gemes-sen.
    Sicherheitsgurte
    Nicht vorgeschrieben (§ 35a StVZO).
    Fahrerlaubnis
    Erforderlich: Klasse B (FeV).
    Zugmaschinen
    ZUGM.ACKERSCHLEPPER
    oder
    ZUGM.GERAETETRAEGER
    Schl. Nr. ZUGM.ACKERSCHLEPPER EG-Typgenehmigung n. 8710 2003/37/EG oder EBE
    Schl. Nr. ZUGM. GERAETETRAEGER EG-Typgenehmigung n. 8720 2003/37/EG oder EBE
    Die Eignung des Fahrzeuges als Zugma-schine-Ackerschlepper oder Zugmaschi-ne-Geräteträger ist wie folgt nachzuwei-sen:
    Eine geeignete Anhängevorrichtung muss vorhanden sein.
    Die Zugkraft muss mindestens das 0,3-fache des zulässigen Gesamtgewichts des Zugfahrzeuges betragen (F = 0,3 x zGG).
    (Gegebenenfalls) Anbau von Arbeitsgeräten.

    Amtliches Kennzeichen
    Vorgeschrieben: vorn und hinten
    (§ 60 StVZO)
    Für Fahrzeuge mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h ist eine verkleinerte Version möglich.
    Rückspiegel
    Für Fahrzeuge mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h vorgeschrieben: Ein Rückspiegel links (74/346/EWG).
    Für Fahrzeuge mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h vorgeschrieben: Je ein Spiegel rechts und links (§ 56 StVZO).
    Geschwindigkeitsmesser
    Vorgeschrieben für Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 30 km/h.
    Sicherung gegen unbefugte Benutzung
    Nicht vorgeschrieben.
    Rückwärtsgang
    Vorgeschrieben bei einem Leergewicht von mehr als 400 kg
    (§ 39 StVZO, 79/533/EWG).
    Ausnahmegenehmigung wird nicht befürwortet.
    Umsturzschutzvorrichtung
    Nicht vorgeschrieben
    (77/536/EWG).
    Abgasuntersuchung
    Nicht vorgeschrieben
    (§ 47a StVZO).
    Fahrerlaubnis
    Erforderlich:
    Klasse B
    Klasse T bei Einsatz zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken bei bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von höchstens 60 km/h.
    Klasse L bei Einsatz zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken bei bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von höchstens 32 km/h.

  • Zitat von MrDudu;5866

    [/align]

    Ähem....Sicherheitsgurte am Quad? :eek:

    Najaa, deshalb wohl Helm...der ist sowieso für mich persönliche Pflicht!
    Habe den schon einmal erfolgreich genutzt...möchte nicht mehr darauf verzichten...wäre ja schön blöd!!!

  • Zitat von MrDudu;5884

    Bin einmal ohne Helm hier im Ort unterwegs gewesen. Brauche ich nicht nochmal. :no:

    Das glaube und hoffe ich für Dich.
    Was hast Du auch bei einem Unfall sonst noch für persönliche Sicherheiten?
    Hier im Dorf auf dem Land und in der angrenzenden Kreisstadt habe ich bis jetzt nur drei Quads/ATVs gesehen. Eine schöne 400er Susi mit Helm, ein riesiges ATV mit Ratsherrenecken und eine SMC mit Pudelmütze...:rolleyes:...:busted_cop:

    Die ohne Helm sind wirklich bescheuert!

  • Zitat von MrDudu;5909

    Hoffentlich lernen die Helmlosen, ohne sich lebensgefährlich zu verletzen.

    Das wären dann die "Vernünftigen". Allerdings ist jeder Helmlose ein Unvernünftiger!

    Aber vielleicht ist man ja dann cooler...bis zum ersten Mal, wo ein Helm von Nöten gewesen wäre...