Verbandskasten und warndreieck doch nicht pflicht???

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  • hallo leute
    hier im forum und auch sonst überall wurde ja gesagt das
    das mitführen von einem verbandskasten und einem warndreieck nach auto
    (DIN) norm pflicht ist.
    als mein vater vor ein paar tagen beim tüv
    war hat er sicht mit dem tüv-prüfer über quads unterhalten, und als es
    um dieses thema ging meinte der tüv-prüfer das er noch nie bei einem
    quad nach verbandskasten oder warndreieck geschaut hat und das es auch
    nicht in der checkliste ständ.
    das in diesem fall quads nicht wie autos sondern wie motorräder gewertet werden.
    was haltet ihr davon?!

  • Dein TÜV-Prüfer ist halt nicht auf dem Stand - und auf deren Aussagen würde ich mich grundsätzlich mal nicht zu 100% verlassen :whistling: .

    Die Ordnungsmacht verlangt hier von uns grundsätzlich das wir das mitführen - wir werden genauso behandelt wie PKW und nicht wie Motorräder. Habe vernommen das die auch schon nach einer Warnweste gefragt haben. 10,-- Euro falls man keinen dabeihat ist jetzt auch mein Wissensstand zwecks Strafe. Habe allerdings das Verbandspäckchen für Zweiräder an Bord und werde mich blöd stellen wenn ich kontrolliert werde ... vielleicht Gnade vor Recht ??

  • ^^
    wenn mans nur vergessen hat kostet es glaube ich sogar nur 5€ und man muss es bei der polizeistelle später vorzeigen
    das man den leuten vom tüv nicht ganz trauen kann war mir bewusst, deswegen frage ich da nach wo die leute ahnung und erfahrungen haben, im quadfrorum ;)

  • Auszug aus der STVZO

    Zitat

    §53a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage

    (1) Warndreiecke und Warnleuchten müssen tragbar, standsicher und so beschaffen sein, daß sie bei Gebrauch auf ausreichende Entfernung erkennbar sind. Warndreiecke müssen rückstrahlend sein; Warnleuchten müssen gelbes Blinklicht abstrahlen, von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängig sein und eine ausreichende Brenndauer haben. Die Warneinrichtungen müssen in betriebsfertigem Zustand sein.

    (2) In Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern und einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen müssen mindestens folgende Warneinrichtungen mitgeführt werden:

    in Personenkraftwagen, land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen sowie in anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t: ein Warndreieck;

    Ich sehe es anhand dieser Angaben als klar geregelt an: muss sein !
    Da die meisten Quads aber nicht die Möglichkeit haben (bauartbedingt) "in" einem Fahrzeug etwas mitzuführen, fällt der Punkt beim TÜV Check aus - denke ich mal.
    Ich habe ein Kombiset immer im Rucksack dabei, ist etwas nervig aber billiger im Falle eines Falles.

    Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht.
    Abraham Lincoln

  • Ich mag ja nicht klugscheißen aber das Ding heißt Verbandkasten und nicht Verbandskasten. Es heißt ja auch Scharmlippen und nicht Scharmslippen.

    Spaß bei Seite! Das Ding einfach mitnehmen. Wenn mal was ist bist du froh das du helfen kannst.


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  • ich hab mich selbst über dieses Thema mit einem der Prüfer unterhalten - der Verbandkasten steht nicht aus seiner Checkliste - wird deshalb auch nicht kontrolliert. Wohl weil es nicht direkt zum Fahrzeug gehört (nicht mit dem Fahrzeug verbunden ist). Es gibt dafür allerdings eine Mitführungspflicht, die von kontrollierenden Beamten überprüft werden kann.

    Hank