Aktuelles zur neuen EU-Richtlinie für Quads und ATVs - 2016-10-04

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  • Nein, das hast Du falsch verstanden! Ich meinte "Mühe", nicht "Mühle" ... :D:D:D

    Auf der anderen Seite ... man spricht ja auch von den Mühlen des Gesetzes ... UFF ... gerade noch die Kurve gekriegt ... ;)

    Griaßle !

  • @Mr.Gibbs Ich hab die Anlage schon zig mal gelesen und stimme dir ja auch grundsätzlich zu. Aber ich fahre meiner Meinung nach keine L7e-A1, sondern eine L7e. Es ist also nicht näher definiert, was ich fahre...Vielleicht liegt das an der Ausnahmegenehmigung des KBA. Ich weiß es nicht...
    Ich werde kommende Woche mal eine Anfrage ans KBA stellen. Dann hab ich (hoffentlich) was hieb- und stichfestes in der Hand. Wenn ich da weiter bin, melde ich mich.

    Greetz

  • Das ist in der Tat seltsam, wahrscheinlich peilen die das auf den Zulassungsstellen auch nicht so richtig.
    Die Klassifizierung L7e ist ja nur der Oberbegriff, der durch die Unterklassen näher definiert wird.

    Grüße Mr.Gibbs
    QTNA
    Fliegen ist nicht schöner...

  • Moin :Hallo:
    Wäre es möglich dass die zum 31.12.2016 zugelassenen Fahrzeuge nur eine L7e bekommen haben und ab dem 01.01.2017, wo ja die neue Regelung greift, der Zusatz mit der Unterteilung eingefügt wurde?
    Meine Adly ist in 2016 Zugelassen worden und hat auch nur L7e.

    LG Maddin

  • ...Vielleicht liegt das an der Ausnahmegenehmigung des KBA. Ich weiß es nicht...

    hm ... nur zum Verständnis: Von welcher Ausnahmegenehmigung sprichst Du da ?

    MaDDiN.: So ist das. Für unsere "alten" Quads (mit Starrachse, etc.) gibt es in der VO 168/2013 ja gar keine detaillierte Einstufung, weil diese Bauart nach neuem Recht gar nicht mehr erstzulassungsfähig ist. Also bleibt es beim Altbestand (Erstzulassung vor dem 31. 12. 2016) bei L7e ohne Unterkategorie.

  • Eine kleine Quad-Übersicht:


    Weitere Definitionen:


    Heißt also, es würde weiterhin Gelände-Quad's geben, die aber höchstens 90 km/h fahren dürfen; Straßen-Quad scheinen keine Geschwindigkeitsbegrenzung zu haben.

    Aus: Verordnung (EU) Nr. 168/2013

    Weitere Konditionen für jede der genannten Klassen wird man sicherlich auch irgendwo finden.

  • Und genau das kann bei mir nicht stimmen. Ich habs 2017 erstzugelassen! Ich glaube tatsächlich, dass die Zulassungsstellen selbst nicht besser wissen!


    hm ... nur zum Verständnis: Von welcher Ausnahmegenehmigung sprichst Du da ?

    Die Ausnahmegenehmigung, dass das Fahrzeug, ohne Diff und EU 4-Norm trotzdem noch angemeldet werden darf, da es bereits produziert war, als die Verordnung in Kraft getreten ist.

    Ich setze jetzt alles auf die Info vom KBA. Mal sehen.

    Nichts desto trotz werd ich gleich eine kleine Ausfahrt bei dem herrlichen Wetter machen. :)