Hehe :hammer_2:
Kennzeichengröße
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Subseven -
18. Juli 2015 um 23:00 -
Unerledigt
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Also ich muß sagen das die Herren und Damen bei uns auf der Zulassungsstelle gesagt haben sobald es in den Papieren das LOF hast stehen dir kleine NR.Schilder zu
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Aaah ok! Welche Größe bedeutet das in diesem Fall?
Und leider sieht es in der Praxis bei sowas immer sehr willkürlich aus. Wenn das bei dir der Fall ist, heißt das noch lange nicht, dass es überall so gehandhabt wird. Aber diese Information werde ich auf jeden Fall nutzen.
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Das vom Onkel müsste 24x13 sein denke ich.
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Also bei uns meinten die nur kleine kennzeichen bis Höchstgeschwindigkeit 100 eingetragen ist.
Habe es aber trotzdem.
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Die Größe der Kennzeichen liegen im Ermessen der Zulassungsstelle ... so ist nunmal die Praxis. Ich würde einfach nur sagen das ich meinen Ackerschlepper anmelden möchte. Wir fahren keine KFZ also möchten wir auch keine KFZ-Kennzeichen. Du könntest auch argumentieren das der Kennzeichenhalter hinten bauartlich genehmigt wurde und dann auch ein entsprechendes Kennzeichen zuzuteilen ist.
Zum Glück haben wir hier nicht solche Probleme und ich habe die kleinsten Schilder bekommen. Viel Glück

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richtig nie erwähnen das man nen quad hat, mein kennzeichen ist 240x130 mm
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Hab ich gerade gefunden im Netz.
a) Verkleinertes Euro-Kennzeichen für Leichtkrafträder.
b) Verkleinerte Euro-Kennzeichen für LOF-Zugmaschinen:
Mit der 1. VO zur Änderung der FZV und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, in Kraft seit 01.11.2012, können verkleinerte Euro-Kennzeichen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen bzw. Anhänger auch bei bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h verwendet werden (die Geschwindigkeitsbegrenzung ist entfallen).
Die Verpflichtung Geschwindigkeitsschilder anzubringen (§ 58 StVZO), besteht generell für mehrspurige Kraftfahrzeuge bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h. Hiervon ausgenommen sind jedoch ausdrücklich LOF-Zugmaschinen bis 32 km/h.
In Thüringen dürfen auch Quad`s mit einer Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h verkleinerte Kennzeichen führen (anders eingestufte Quad`s nicht). In anderen Bundesländern wird hierzu gegebenenfalls eine andere Rechtsauffassung vertreten.Kommt halt drauf an wo Mann wohnt.
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Auch sehr interessant und sagt alles aus.
Www. Frag einen Anwalt. De.Zulassung von Quad mit verkleinerten zweizeiligen Nummernschildern
17.07.2015 11:38
Preis: 40,00 € Verkehrsrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Peter EichhornGefällt
1Sehr geehrte Damen und Herren,
ich versuche zur Zeit mein Quad mit neuen Nummernschildern zuzulassen.
Dies versuche ich mit Nummernschildern der Größe 255*130, wie sie für Leichtkrafträder und Traktoren üblich sind. Ich habe auch schon viele Quads bzw. ATVs mit solchen Nummernschildern fahren sehen. Grundsätzlich ist dies natürlich nur für Quads/ATVs möglich die als LoF-Zugmaschine klassifiziert sind, was auf mein Quad aber auch zutrifft - die Zulassungsbescheinigung besagt Fahrzeugklasse 89 LoF-Zugmaschine Geräteträger.Nun habe ich aber nach mehrmaligen Nachfragen vom Teamleiter der Zulassungsstelle meines Ortes erklärt bekommen, dass dies nur für Fahrzeuge möglich ist, die (ausschließlich?) in der Land- oder Forstwirtschaft eingesetzt werden. Ein Blick in die FZV Anlage 4 bzw. § 10 Absatz 6 Nummer 3 hat ihn auch nicht überzeugt, dass dort nicht von der Verwendung des Fahrzeuges die Rede ist und verwies dann auf die EG-Richtlinie, die dies regeln soll. (Im Nachhinein habe ich auch dort keinen Hinweis auf Beschränkung der Verwendung des Fahrzeuges gefunden). Er war wenigstens so lieb und rief zur Absicherung bei der Landesverwaltung an, die allerdings ihn nur in seiner Annahme bestätigten.
Die Frage ist: Wer ist im Recht?
Welcher Paragraph/Abschnitt/Satz sagt etwas darüber aus, dass verkleinerte zweizeilige Nummernschilder nur an Fahrzeuge die in der Land-/Forstwirtschaft verwendet werden (ausgenommen Leichtkrafträder), angebracht werden dürfen? Ist nicht nur die Bauart entscheidend?
Falls die Zulassungsstelle im Unrecht ist, was kann ich weiteres tun, um doch noch an meine verkleinerten Nummernschilder zu kommen?
17.07.2015 | 19:19 Antwort von
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
475 Bewertungen
Anwalt Direktanfrage
Sehr geehrter Ratsuchender,Ihre Frage beantworte ich wie folgt.
"Wer ist im Recht? Welcher Paragraph/Abschnitt/Satz sagt etwas darüber aus, dass verkleinerte zweizeilige Nummernschilder nur an Fahrzeuge die in der Land-/Forstwirtschaft verwendet werden (ausgenommen Leichtkrafträder), angebracht werden dürfen? Ist nicht nur die Bauart entscheidend?"
§ 10 Abs. 2 S. 2 FZV (Fahrzeugzulassungsverordnung) verweist bezüglich "Form, Größe und Ausgestaltung" auf Anlage 4.
Anlage 4, Abschnitt 1, 1. Abmessungen, S. 2 FZV: "Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen dürfen nur für Leichtkrafträder sowie für Fahrzeuge nach § 10 Absatz 6 Nummer 3 zugeteilt werden."
Fahrzeuge nach § 10 Abs. 6 Nr. 3 FZV sind "land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen".
Land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen sind in Anlehnung an Art. 1 Abs. 1 der
RICHTLINIE 2009/63/EG gemäß § 2 Nr. 16 FZV:"Kraftfahrzeuge, deren Funktion im Wesentlichen in der Erzeugung einer Zugkraft besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von auswechselbaren Geräten für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten oder zum Ziehen von Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt und geeignet sind [...]."
Diese Regelung ist auszulegen.
Genügt die generelle Möglichkeit, Ihr Quad als beispielsweise Zugmaschine nutzen zu können, was nach der Bauart wohl zu bejahten ist, oder ist mit Funktion das tatsächliche auf den Einzelfall abstellende konkrete Benutzen als Zugmaschine gemeint?Gemäß Kommentierung zu § 2 FZV in Bachmeier/Müller/Starkgraff/Heinricht, 2. Auflage 2014, Randnummer 20 wird auf den lof-Betrieb abgestellt:
Lof-Zugmaschinen sind danach Kfz, "wenn sie:
1. Im Land- und Forstwirtschaft, [...]
2. zur Park-, Garten, – Böschungs- und Friedhofspflege sowie zum Winterdienst,
3. zur landwirtschaftlichen Nebentätigkeit oder landwirtschaftlichen Nachbarschaftshilfe,
4. im Betrieb von lof-Lohnunternehmen und anderer überbetrieblicher Maschinenverwendung,
5. in Betrieben von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen oder
6. in Betrieben von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller der unter Nr. 1 bis 5 genannten Fahrzeugen
7. im Winterdienst
in Betrieb gesetzt werden."Es kommt also auf den konkreten Einsatz an.
Wenn das Vorstehende für Sie nicht zutrifft, hat die Behörde mit der Versagung rechtmäßig gehandelt.Ihnen steht der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht offen und können die Entscheidung richterlich überprüfen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt -
Interessant. Also wenn ich eine LoF-Zulassung habe, dann muss ich den Leuten nur glaubhaft beibringen, dass ich diese "Zugmaschine" regelmäßig im Winterdienst einsetzen möchte. Ist das so korrekt?
Danke euch für die viele Hilfe hier.
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Ich würde sagen - NEIN. In den ganzen Verordnungen steht "können" oder "dürfen" zugeteilt werden. Heißt das die letztendliche Entscheidung bei der Zulassungsstelle liegt. Und selbst da ist es unterschiedlich - Kollege hat ebenfalls für ein KingQuad bei der gleichen Stelle Autokennzeichen bekommen - super Sache

Du kannst das doch alles nett begründen. Wie gesagt hinten ist das bauartlich so genehmigt. Und vorne schränkt ein entsprechend großes Kennzeichen die Funktionalität deines Fahrzeuges ein - Stichwort Winde. Außerdem eben der Hinweis darauf das es sich um einen Ackerschlepper/Zugmaschine handelt und nicht um ein Freizeitmobil.
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Musst ja Forst oder Landschaft oder eins der genannten nachweisen
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