Ach ja, was ich vergessen habe, : ist natürlich nur ein Nebengewerbe bei Anmeldung.!! ![]()
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Aktuelles zur neuen EU-Richtlinie für Quads und ATVs - 2016-10-04
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@ Camp Syke: Ich glaube, du verwechselst da etwas! Es geht da nicht um die Zulassung eines Fahrzeugs bei deiner örtlichen Zulassungsstelle sondern um die Zertifizierung eines neuen Fahrzeugtyps.
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So ganz kann an dem Text bei CF-Moto aber was nicht stimmen;
Zitatneuen Richtlinie 167/2013 EG
diese Richtlinie wäre aus 2013 und damit ganz sicher nicht neu, zumal auch das "EG" neu nicht mehr verwendet wird und jetzt "EU" heißt.
Gleiches gilt hierfür
ZitatEU-Verordnung 168/2013/EG
ist aus 2013.
Hier kann man dann auch erst einmal festhalten, daß es die Bezeichnung "168/2013/EG" gar nicht hat, weder als Richtlinie, noch als Verordnung.
Weiter im Text;
Es hat folgende Verordnungen
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VERORDNUNG (EU) Nr. 168/2013 vom 15. Januar 2013
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/…ELEX:32013R0168Sie gilt seit dem 1. Januar 2016.
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 44/2014 vom 21. November 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/…ELEX:32014R0044Sie gilt seit dem 1. Januar 2016
---------------------
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 44/2014 DER KOMMISSION vom 21. November 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 -> DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1824 DER KOMMISSION vom 14. Juli 2016DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1824 DER KOMMISSION vom 14. Juli 2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/…elex:32016R1824Inkraftreten war am 16. Oktober 2016; ohne weitere Angabe eines Tages der Gültigkeit, also sofortige Gültigkeit;
----------------------
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 3/2014 DER KOMMISSION vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/…:L:2014:007:TOCSie gilt seit dem 1. Januar 2016.
-----------------------
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 134/2014 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/…:L:2014:053:TOCSie gilt seit dem 1. Januar 2016
-----------------------Zu sichten sind also:
Basisverordnung:
VERORDNUNG (EU) Nr. 168/2013;1. Änderungsverordnung
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014;2. Änderungsverordnung
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 44/2014;3. Änderungsverordnung
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014;4. Änderungsverordnung, die alle bisherigen Änderungsverordnungen ändern und damit auch die Basisverordnung
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1824;Ich wünsche allen Lesern schon jetzt frohe Ostern.
Ach so:
VERORDNUNG (EU) Nr. 168/2013;
ZitatAlles anzeigenArtikel 77
Übergangsbestimmungen
(1) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung wird durch diese Verordnung keine EU-Typgenehmigung ungültig, die vor dem 1. Januar 2016 für Fahrzeuge oder für Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten erteilt wurde.
(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, bleibt eine EU-Typgenehmigung, die gemäß den in Artikel 81 Absatz 1 genannten Rechtsakten für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten erteilt wurde, bis zu den in Anhang IV festgelegten Zeitpunkten für bestehende Fahrzeugtypen gültig.
(3) Abweichend von dieser Verordnung werden bis zum 31. Dezember 2016 neue Fahrzeugtypen der Klassen L1e, L2e und L6e oder neue Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten für solche Fahrzeugtypen weiterhin gemäß der Richtlinie 2002/24/EG typgenehmigt.
(4) Die Genehmigungsbehörden genehmigen weiterhin Erweiterungen von Genehmigungen für die Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten nach Absatz 1 gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2002/24/EG und der in Artikel 81 Absatz 1 aufgeführten Richtlinien. Diese Genehmigungen dürfen jedoch nicht dazu verwendet werden, eine Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung zu erhalten.
(5) Abweichend von der Richtlinie 2002/24/EG wird eine Typgenehmigung bis zum 31. Dezember 2015 auch für Fahrzeuge erteilt, die dieser Verordnung und den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten über Umwelt- und Antriebsanforderungen gemäß Anhang II Teil A entsprechen.
Die nationalen Behörden dürfen in diesem Fall die Zulassung, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die dem genehmigten Typ entsprechen, nicht untersagen, einschränken oder behindern.
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fhrzg die nicht verändert werden und weiterhin so gebaut werden , haben bestandsschutz! Außerdem beginnt die neue Verordnung erst Ende 2017
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Außerdem beginnt die neue Verordnung erst Ende 2017
Nö; lies doch einfach in den Verordnungen bitte selber nach.
VERORDNUNG (EU) Nr. 168/2013 vom 15. Januar 2013 ... gilt seit dem 1. Januar 2016.
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ZitatArtikel 82
Inkrafttreten und Anwendung
(1)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.(2)
Sie gilt ab dem 1. Januar 2016.In Kraft getreten am 23. März 2013; anzuwenden seit dem 01. Januar 2016.
-------------------DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 44/2014 vom 21. November 2013 ... gilt seit dem 1. Januar 2016.
-------------------DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1824 DER KOMMISSION vom 14. Juli 2016 ... enthält keinen bestimmten Tag des Gültigkeitsbeginnes; die Zahl 2017 kommt nur an einer Stelle im Dokument vor, nämlich im Erwägungsgrund 6
Weiterhin
ZitatArtikel 4
Diese Verordnung tritt am ersten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.Diese Verordnung trat folglich am 16. Oktober 2016 in Kraft.
--------------------DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 3/2014 DER KOMMISSION vom 24. Oktober 2013 ... gilt seit dem 1. Januar 2016.
--------------------DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 134/2014 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 2013 ... gilt seit dem 1. Januar 2016.
--------------------Wo, bitte, entnimmst Du eine Gültigkeit ab 2017? Vielleicht hab' ich ja was übersehen.
Zitatfhrzg die nicht verändert werden und weiterhin so gebaut werden , haben bestandsschutz!
Ja, freilich, siehe den vollzitierten Art. 77.
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nun ich denke mal wenn mir ein händler das erzählt dann wird das schon stimmen. lesen tu ich den ganzen sche... nich.
aber ich lese da immer EU !? steht da auch was ab wann das in deutschland umgesetzt sein muss? -
ausserdem ist mir das wurscht , habe hier zwei neue kisten in der garage ..... die werden wohl hoffentlich ne weile halten.
ansonsten gibt es dann eben was anderes -
steht da auch was ab wann das in deutschland umgesetzt sein muss?
Umgesetzt werden muß es ab dem Tage des Inkrafttretens, damit spätestens ab dem Tage der Gültigkeit alle evtl. neuen Bestimmungen angewendet werden können.
Die Zeitspanne zwischen dem Tage des Inkrafttretens und dem Tage der Gültigkeit bezeichnet oft, (nicht immer), jenen Zeitraum, den das Mitgliedsland bspw. zur Verfügung hat, sich auf die evtl. neuen Bestimmungen einzustellen.
Hat es in manchen Teilbereichen einer Richtlinie oder Verordnung größere Übergangsfristen, wird dieses darin explizit benannt.
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Umgesetzt werden muß es ab dem Tage des Inkrafttretens, damit spätestens ab dem Tage der Gültigkeit alle evtl. neuen Bestimmungen angewendet werden können.
Die Zeitspanne zwischen dem Tage des Inkrafttretens und dem Tage der Gültigkeit bezeichnet oft, (nicht immer), jenen Zeitraum, den das Mitgliedsland bspw. zur Verfügung hat, sich auf die evtl. neuen Bestimmungen einzustellen.Hat es in manchen Teilbereichen einer Richtlinie oder Verordnung größere Übergangsfristen, wird dieses darin explizit benannt.
Heute der Händler meinte auch es trete Ende 2017 in Kraft...
Das Fahrzeug dort soll auch mit Sondergenehmigung auf Lof zugelassen werden,
wenn es das noch nicht is.... oo frag ich mich ob es schon irgendwann mal zugelassen wurde und wie das mit Neufahrzeugen is. Bei meinen Schwiegerpaps wurde noch ne Tageszulassung gemacht, keine Ahnung wann. Wie wäre es in dem Fall ein Quad hat noch keinen lof Umbau gehört es dann nichts an oder dem Standart VKP? .. Da wird ja der Hund in der Pfanne verrücktIch versteh bald ganix mehr

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Hab mal nachgeschmökert:
Konkret gibt es immer noch die 15 kW-Grenze in der Klasse L7e-A1 für Straßenquads. Für Geländequads in Klasse L7e-B1 gilt jetzt neu die 90 km/h-Grenze, letzteres mit Bodenfreiheit und Verhältnis Radstand zu Bodenfreiheit < 6 siehe Anhang I der besagten Richtlinie.
Ein Differenttial ist bei allen L7 reinformuliert als "Sichere Kurvenfahrt auf befestigten Straßen" im Anhang VIII.
Es bleibt dabei: LoF oder nix. -
Und so habe ich es aus der Verordnung auch rausgelesen. Ich fahre ja eine Cobra Bj 2016 mit EZ 2017 durch mich. Aus meinen Papieren geht hervor, dass sie als L7e (nicht -A1 o.Ä.) unterwegs ist. Ob es jetzt also ein kleines/großes Straßenquad oder ein kleines/großes Geländequad ist, weiß auch kein Mensch. Und mein Händler beharrt darauf, dass ich sie offen und mit max. 90 kmh bewegen darf.
In den Papieren ist allerdings jetzt die Leistung 14 KW und V-Max 85 kmh eingetragen. Die geht sie auch relativ entspannt. Wenn ich jetzt von 14 auf ca. 22 KW aufmache, soll sie ca. 115kmh gehen. Lt. Versicherung spielt das beitragstechnisch auch keine Rolle, ob die so oder so unterwegs ist. Welcher Sheriff will das denn detailliert wissen, wenn es offenbar weder die Zulassungsstellen, noch die Experten hier, geschweige denn die Händler verbindlich wissen?! Das ist doch alles Kokoloris!
Bei mir wird im Rahmen der 500er-Durchsicht jedenfalls die Drosselung entfernt werden. Dann geht sie, wie gesagt, zügiger. Und das werde ich dann so handhaben, wie mit dem Auto: Tempobeschilderungen sind für die jeweiligen Strecken lediglich eine Empfehlung.
Mit dem Risiko dann geschnappt zu werden, wenn ich mal 100/110 fahre, muss und kann ich wohl oder übel leben. Kommt aber aufgrund der stadtlastigen Strecken sowieso eher selten vor.Die Frage wäre eben nur noch, ob ich dann nach der Entnahme der Drosselung zur Zulassungsstelle muss, um die Leistung und ggf. die V-Max korrigieren zu lassen...

Fragen über Fragen im Paragraphen-Dschungel...

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Im Tagesbetrieb merkt das wahrscheinlich niemand.
Die Thematik wird erst dann interessant, wenn was passiert. Dann wird die Versicherung versuchen nachzuweisen, dass der Vorfall mit 20 PS nicht passiert wäre bzw. Du ohnehin ohne gültige Betriebserlaubnis unterwegs warst. In beiden Fällen haben sie Dich an den cojones und werden jeden einzelnen Cent zurückfordern. -