So heute mal der Dicken die Ganzen Nippel geschmiert
Das Jahr fängt ja gut an!
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So heute mal der Dicken die Ganzen Nippel geschmiert
Das Jahr fängt ja gut an!
Also ich habe mich jetzt mal eine bisschen mehr damit beschäftigt.
Wenn ich das richtig rausgesucht habe verweist §10 Abs. 2 S. 2 FZV (Fahrzeugzulassungsverordnung) zur Größe usw. auf die Anlage 4.
Dort steht drin
"1. Abmessungen
d) verkleinerte zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 255 mm, Höhe: 130 mm.
Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen dürfen nur für Leichtkrafträder sowie für Fahrzeuge nach § 10 Absatz 6 Nummer 3 zugeteilt werden."
In §10 Absatz 6 Nummer 3 steht der folgende Text
"bei Fahrzeugen nach Maßgabe der Richtlinie 2003/37/EG sowie Fahrzeugen, die nach den Baumerkmalen ihres Fahrgestells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen sind, den Anforderungen der Richtlinie 2009/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung,"
Die Quelle der Zitierten Texte ist übrigens das "Bundesamt für Justiz" und dort die Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV). Also eine Offizielle Quelle...
Da ein Fahrzeug mit LOF Zulassung darunter fällt, kann eigentlich keine Zulassungsstelle das Nummernschild verweigern ![]()
Und da es heißt "Größtmaß 255 mm x 130 mm kann man wenn es von der Zeichenanzahl funktioniert auch in Schild in 240 mm x 130 mm verwenden.
Ich werde es jedenfalls bei mir im Landkreis Osnabrück ausprobieren und auch so zu argumentieren wenn die das nicht wollen
Natürlich werde ich berichten, jedoch kann es noch ein bis drei Wochen dauern bis ich meinen Segway Snarler bekomme ![]()
Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen dürfen nur für Leichtkrafträder sowie für Fahrzeuge nach § 10 Absatz 6 Nummer 3 zugeteilt werden."
In §10 Absatz 6 Nummer 3 steht der folgende Text
"bei Fahrzeugen nach Maßgabe der Richtlinie 2003/37/EG sowie Fahrzeugen, die nach den Baumerkmalen ihres Fahrgestells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen sind, den Anforderungen der Richtlinie 2009/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung,
"Dürfen" heißt nicht "müssen".
Was besagen die zitierten Richtlinien, welche Fahrzeuge fallen darunter?
"Dürfen" heißt nicht "müssen".
Was besagen die zitierten Richtlinien, welche Fahrzeuge fallen darunter?
Die Richtlinie hat 82 Seiten, also einfach mal nach Googlen ![]()
Die Richtlinie hat 82 Seiten, also einfach mal nach Googlen
Nö, so wichtig ist mir das nicht ich habe Kennzeichen, du behauptest aber
Da ein Fahrzeug mit LOF Zulassung darunter fällt, kann eigentlich keine Zulassungsstelle das Nummernschild verweigern
Da sollte man schon wissen welche Fahrzeuge in der Richtlinie erwähnt werden.
Das Recht auf kleines Kennzeichen entfällt, wenn man nicht mindestens 2Ha eigenes Land bewirtschaftet.
Andere haben in der Vergangenheit auch schon zig schlaue Sprüche aus irgendwelchen Gesetzestexten kopiert. Es gibt gar nichts wenn das Amt es nicht will. Ohne eigenes Land sowieso nicht.
Falls Du ein kleines Kennzeichen bekommst hast Du pures Glück gehabt. Mehr nicht
Das Recht auf kleines Kennzeichen entfällt, wenn man nicht mindestens 2Ha eigenes Land bewirtschaftet.
und das steht wo?
Hört sich nach Fehlinformation für mich an.
Nö, so wichtig ist mir das nicht ich habe Kennzeichen, du behauptest aber
Da sollte man schon wissen welche Fahrzeuge in der Richtlinie erwähnt werden.
"RICHTLINIE 2009/63/EG
Artikel 1
(1) Als (land- oder forstwirtschaftliche) Zugmaschine gelten alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Raupenketten mit wenigstens zwei Achsen, deren Funktion im Wesentlichen in der Zugleistung besteht und die eigens zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind, die zur Verwendung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind. Sie kann zum Transport einer Last und von Beifahrern ausgerüstet sein."
oder nochmal aus der FZV
Außerdem ist es auch relativ egal wo es steht warum ein Quad als LOF zählt. Wichtig ist das dieses auch in den Papieren steht.
Aber natürlich bin ich weder Mitarbeiter einer Zulassungsstelle noch Rechtsanwalt oder sonstiges. Daher kann ich natürlich auch ein Fehler drin haben oder irgend etwas übersehen.
Aber wie schon gesagt, ich werde es dann probieren und berichten...
Das Recht auf kleines Kennzeichen entfällt, wenn man nicht mindestens 2Ha eigenes Land bewirtschaftet.
Andere haben in der Vergangenheit auch schon zig schlaue Sprüche aus irgendwelchen Gesetzestexten kopiert. Es gibt gar nichts wenn das Amt es nicht will. Ohne eigenes Land sowieso nicht.
Falls Du ein kleines Kennzeichen bekommst hast Du pures Glück gehabt. Mehr nicht
Und könnte das mit den 2 Ha Land vielleicht damit zu tun haben wenn man ein grünes Nummernschild haben möchte? Weil auch das ist möglich, jedoch kommt das für mich nicht in Frage...
Und da in Deutschland alles genaustens geregelt ist glaube ich nicht das das mit Glück zu tun hat ![]()
Fahr hin und mach Deine Erfahrung ![]()
Fahr hin und mach Deine Erfahrung
Nabend, die Grösse des Kennzeichens legt das Strassenverkehrsamt fest. Ich habe in (Blk) 200x200 bekommen. 420x110 wäre auch möglich gewesen. Ackerschlepper/Zugmaschine hin oder her der Lankreis bestimmt die Grösse.
Ich habe ohne Land ein kleines Kennzeichen bekommen. Ohne Probleme. Das entscheidet einfach der Landkreis.
Ich denke bei den 2ha geht es um ein Grünes Kennzeichen. Was nun aber so auch nicht ganz stimmt meiner Meinung nach. Bei Grünen Kennzeichen geht es um eine Gewinnerzielungsabsicht soweit ich das gelesen habe.
Das war vl. früher noch so das jeder mit ner Streuobstwiese das grüne Kennzeichen bekommen hat. Das ist aber heute ganz sicher nicht mehr so.
Amtsschimmel Deutschland sage ich nur. Entweder du kommst das was du bekommst oder fährst halt nicht mit dem Quad / ATV. So einfach ist das