Jäger/Innen und Jagd mit dem ATV/Quad

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  • Die Abfrage wird so oder so gemacht, da hast Du mit Sicherheit recht. Nancy Faeser bastelt ja gerade gewaltig am Waffenrecht herum, und da ist jede negative Auskunft absolut kacke.

  • Das wöre fatal, wenns so wäre. Die von Dir im öffentlichen Raum gemachten Aufnahmen kannst Du nicht als Beweis benutzen, weil sie gegen die DSGVO verstossen. Jeder Anwalt von demjenigen, der die Haustiere aussetzt, würde Dich wegen Verstosses gegen die der DSGVO sofort anzeigen. Und dann kommt der Tag X, wo Du zur unteren Jagdbehörde marschierst und Deinen Jagdschein veröängern willst.

    Den Haken musst Du dann setzen, denn spätestens die Verfassungsschutzabfrage würde die Wahrheit ans Tageslicht bringen.

    Und dann?

    Als ob ich "das Aussetzen von Tieren" übers Amt regeln würde...

    In meiner Hofzufahrt (durch ein kleines Wäldchen), lagen immer wieder benutzte Kondome und Abfall..
    Kamera aufgehängt + netterweise ein Hinweisschild: dass der Abfall an den Verursacher per Post retourniert wird.
    Keine Probleme mehr seit dem.

  • Die DSGVO gilt für Normalbürger eh nicht.

    "Die Datenschutz-Grundverordnung gilt für

    • ein Unternehmen oder eine Einrichtung, welches oder welche personenbezogene Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer in der EU ansässigen Zweigstelle verarbeitet, unabhängig davon, wo die Datenverarbeitung stattfindet; oder
    • ein Unternehmen, das außerhalb der EU ansässig ist und Waren/Dienstleistungen (bezahlt oder unentgeltlich) anbietet oder das Verhalten von Personen in der EU beobachtet."

    Es käme höchstens das Recht auf das eigene Bild in Frage. Das widrum kommt aus dem Kunsturhebergesetz (§22 ?).

    "Demnach ist die Veröffentlichung von Fotos, welche Menschen zeigen, nur dann zulässig, wenn die abgebildete Person ein entsprechendes Einverständnis dazu gegeben hat."

    Und es steht darin auch nichts vom Bilder machen, sondern nur vom Veröffentlichen. ;)

    Und beides hat nichts mit dem Strafrecht zu tun. Du kannst den Haken also beruhigt setzen. :)

    Da es sehr förderlich für die Gesundheit ist, habe ich beschlossen, glücklich zu sein. (Voltaire)

    Mein "Alles über Quads"-Video. "Langschwerdt" bei YT

  • Da wäre ich nicht so sicher, aber Rechtsberatungen sind hier immer fragwürdig im Forum ;)

    Nur etwas das ich gerade dazu gefunden habe:

    Zitat

    Wann ist unerlaubtes Fotografieren strafbar?

    Nach § 201a StGB sind das Fotografieren bzw. Filmen oder das Weitergeben der Aufnahme an Dritte strafbar. Eines von beiden reicht also aus. Dritte können auch Behörden sein. Hier droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

    Zitat

    Fall: Selbsternannter Ordnungshüter im Naturschutzgebiet

    Das Amtsgericht Bonn beschäftigte sich mit einem Fall, in dem ein Mann Dutzende von Menschen sowie deren Autokennzeichen heimlich fotografiert hatte. Die Leute hatten in einem Naturschutzgebiet verbotenerweise ihre Hunde ohne Leine ausgeführt oder Flächen außerhalb der befestigten Wege betreten. Der Mann schickte die Fotos als Beweise an die zuständige Behörde, mit genauer Beschreibung der jeweiligen Verfehlung.

    Einer der Fotografierten verklagte ihn auf Unterlassung, nachdem ihn die Behörde schriftlich dazu aufgefordert hatte, künftig seinen Hund anzuleinen. Hier hielt das Gericht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers für wichtiger, als das Interesse des selbsternannten Ordnungshüters an der Anzeige. Allein die zuständige Behörde habe das Recht, solche Ordnungswidrigkeiten festzustellen und durch die Gewinnung von Beweisen in die Rechte von Bürgern einzugreifen. Eine Privatperson sei dazu nicht berechtigt.

    Hier die Quelle dazu

    Ich will jetzt auch gar keine Diskussion vom Zaun brechen, ich bin kein Jurist und kenne mich auch nicht mit Recht aus, weiß aber aus Erfahrung, dass man nicht einfach Bilder machen darf, die dann vor Gericht verwendet werden können.

    Ein Bekannter hatte so ein Problem mit seinem ATV im Wald, er wurde fotografiert und das ging zur Polizei.

    Das wurde fallen gelassen, weil die Person nicht berechtigt war diese Bilder zu machen und dann hätte Privat gegen ihn vorgehen müssen.

    Aus dieser Erfahrung heraus war mir nämlich so, dass ich nicht einfach selbst Detektiv spielen kann/darf/soll.

    Gruß Eric

    Wahnsinn, wenn man bei dem Wort "Mama" vier Buchstaben tauscht, erhält man auf einmal das Wort "Bier" ist das nicht verrückt?

  • Auf unserer letzten Hegeringsversammlung wurde durch den Kreisjägermeister das Thema Zuverlässigkeit angesprochen. Hintergrund war die bevorstehende Verschärfung des Waffenrechts durch die Bundesinnenministerin Faeser. Jeder Jäger weiss, was mangelnde Zuverlässigkeit für Auswirkungen auf seine Waffenbesitzkarte und seinen Jagdschein hat.

    Ich bin weissgott kein Anwalt, und ich werde den Teufel tun, mich mit unüberlegten Aktionen selbst in die Nesseln zu setzen, so dass ich diesen Haken irgendwann setzen müsste. Bei meinem kurzen Gespräch mit der u. Jagdbehörde, wo ich meinen Antrag auf Voreintrag für meine 2. Handfeuerwaffe abgab, kamen der Beamte und ich auch auf diesen Haken zu sprechen. Seine Aussage war kurz und knapp: Den Haken besser nicht setzen müssen!

  • man muß ja die Bilder nicht aus der Hand geben, kann auch einen Notizzettel mit Kennzeichen, Uhrzeit und Beschreibungn von Fahrzeug, Fahrer und Verfehlung weitergeben, dann ist man nicht so leicht angreifbar und der andere kommt etwas in Bedrängnis.

  • Da wäre ich nicht so sicher, aber Rechtsberatungen sind hier immer fragwürdig im Forum ;)

    Zugegeben. ;)

    Zum Paragraphen 201 StGB sollte man sich ihn aber doch mal durchlesen, denn auf unseren Fall trifft er gerade nicht zu, sondern nur auf Privaträume, Schweinkram, Kinderpornografie, Leichenfledderei usw.

    Mir macht´s einfach Spaß, das leichthin Nachgeplapperte zu hinterfragen und nachzulesen. Wobei ich ab und an selber in die Interpretationsfalle stolpere.

    § 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

    1.von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,

    2.eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,

    3.eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt,

    4.eine durch eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder

    5.eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und in den Fällen der Nummern 1 und 2 dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht. Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für eine Bildaufnahme von einer verstorbenen Person.

    (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat, 1.herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder

    2.sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.

    (4) Absatz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 4 oder 5, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.

    (5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

    Da es sehr förderlich für die Gesundheit ist, habe ich beschlossen, glücklich zu sein. (Voltaire)

    Mein "Alles über Quads"-Video. "Langschwerdt" bei YT