Beiträge von mebus

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    Sorry, aber ich finde, dass es langsam affig wird, wenn sich jemand nen Brötchen und nen Bier gekauft hat und es hier gepostet wird.
    Glaube auch, dass der TE-Ersteller zumindest einen kleinen Zusanmmenhang mit dem Forum erwartet hat.


    Hab mir heute nix gekauft. Aber für morgen, plane ich Einkäufe, die kaum jemenden interessieren.. lol
    -

    Setzt dem Verkäufer eine Nachfrist mit den Papieren.


    Verstehe eher auch nicht mehr, warum viele entgegen dem alten Kaufmannsspruch: "Erst die Ware dann das Geld", hinter dem komplett erfüllten Kaufvertrag hinterherlaufen.


    Bei einigen Händlern liegen die Papiere auch bei ihrer Bank, bekommen sie leider mangels Masse nicht ausgehändigt, um sie an den Käufer zu übergeben.

    Was willst du denn mit der Änderung der Auspuffanlage bezwecken?


    Optik, mehr Leistung, anderer Sound?


    Soll oder muss sie legal sein?


    Meiner Meinung nach sind die Preise für die Exan überzogen, optisch find ich sie auch wirklich nicht gelungen.


    Habe mit Exan-Anlagen aber auch keine Erfahrungen.

    Bei mir sollte auch original eine 150 Düse verbaut gewesen sein, nach Nachmessen war es ne 137, wodurch ich beim Beschleunigen auch deine Probleme hatte.


    Anschneinend verbauen die bei HerChee Düsen, wie es denen passt.

    Sinn macht bei der StVZO vieles nicht.
    Suche auch immer noch nach einer Schalteinheit, wo ich Licht aus, "Parklicht", Abblendlicht, Fernlicht einzeln schalten kann. Mich nervt, wenn man die Zündung anschaltet, das Abblendlicht mit "Parkleuchte" sofort brennt. Da man mit dem Originalen Zündschloß es auch nict ändern kann.

    Park- Standlicht heißt jetzt Begrenzungsleuchte

    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
    § 51 Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler, Spurhalteleuchten


    (1) Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder ohne Beiwagen und Kraftfahrzeuge mit einer Breite von weniger als 1 000 mm – müssen zur Kenntlichmachung ihrer seitlichen Begrenzung nach vorn mit zwei Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, bei denen der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein darf. Zulässig sind zwei zusätzliche Begrenzungsleuchten, die Bestandteil der Scheinwerfer sein müssen. Beträgt der Abstand des äußersten Punktes der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer von den breitesten Stellen des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm, so genügen in die Scheinwerfer eingebaute Begrenzungsleuchten. Das Licht der Begrenzungsleuchten muss weiß sein; es darf nicht blenden. Die Begrenzungsleuchten müssen auch bei Fernlicht und Abblendlicht ständig leuchten. Bei Krafträdern mit Beiwagen muss eine Begrenzungsleuchte auf der äußeren Seite des Beiwagens angebracht sein. Krafträder ohne Beiwagen dürfen im Scheinwerfer eine Leuchte nach Art der Begrenzungsleuchten führen; Satz 5 ist nicht anzuwenden. Begrenzungsleuchten an einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen sind nicht erforderlich, wenn sie von Fußgängern an Holmen geführt werden oder ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h nicht übersteigt und der Abstand des äußersten Punktes der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm beträgt.
    (2) Anhänger, deren äußerster Punkt des Fahrzeugumrisses mehr als 400 mm über den äußersten Punkt der leuchtenden Fläche der Begrenzungsleuchten des Zugfahrzeugs hinausragt, müssen an der Vorderseite durch zwei Begrenzungsleuchten kenntlich gemacht werden. Andere Anhänger dürfen an der Vorderseite mit zwei Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein. An allen Anhängern dürfen an der Vorderseite zwei nicht dreieckige weiße Rückstrahler angebracht sein. Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Begrenzungsleuchten und der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Rückstrahler dürfen nicht mehr als 150 mm, bei land- oder forstwirtschaftlichen Anhängern nicht mehr als 400 mm, vom äußersten Punkt des Fahrzeugumrisses des Anhängers entfernt sein.
    (3) Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Begrenzungsleuchten darf nicht weniger als 350 mm und ihr höchster Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 1 500 mm über der Fahrbahn liegen. Lässt die Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so dürfen die Begrenzungsleuchten höher angebracht sein, jedoch nicht höher als 2 100 mm. Bei den vorderen Rückstrahlern darf der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche nicht weniger als 350 mm und ihr höchster Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 900 mm über der Fahrbahn liegen. Lässt die Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so dürfen die Rückstrahler höher angebracht sein, jedoch nicht höher als 1 500 mm.
    (4) An Anhängern darf am hinteren Ende der beiden Längsseiten je eine nach vorn wirkende Leuchte für weißes Licht (Spurhalteleuchte) angebracht sein.

    Kenne mich mit deinem Quad nicht aus.
    Lt. meines TÜV´lers muss Parklicht immer leuchten, auch zeitgleich mit Abblendlicht, da es bei mir auch nicht einzeln schaltbar ist. Warnblinker muss auch bei abgezogenen Schlüssel funktionieren.
    Auch wenn dir dein Händler die HU macht, finde ich seine Äußerungen grenzwertig.
    Park- oder Standlicht heißt heute im offiziellen TÜV-Jargon wohl auch nicht mehr so. Richtige Bezeichnung ist mir momentan entfallen.

    Würde erstmal den Verkäufer fragen, ob er dir dein Quad entweder gegen einen kleinen Kostenbeitrag oder kostenfrei vor deine Haustür stellt, bevor ich mich selbst um Transportmöglichkeiten als Unerfahrener mit den bekannten Risiken kümmern würde.

    Mein Reden, mach Probefahrten vor ner geführten Tour.


    ein toter Kunde hilft keinem. Verstehe aber auch unseren Gesetzgeber nicht, wie man Quads mit offener Leistung für Fahranfänger zu lassen kann.


    Aber ist wohl wie bei den Motorrädern: zwei Jahre durften Höchstgeschwindigkeiten von 300 und größer km/h eingetragen werden jetzt nur noch 299 km/h.



    PS: an den Quads wird im VK kaum was verdient, wichtig sind die lächerlich niedrigen Inspektionsintervalle und die völlig überzogenen Ersatz- und zubehörteilepreise. Daher wird Kundenbindung immer wichtiger.

    Wenn man vorher noch nie nen Quad ( auch mit Einweisung) gefahren ist, hilft dir ne geführte Tour gar nix. Dann lieber alleine ausprobieren. Da sich meistens die Unerfahrenden oder Ängstlichen hinten einsortieren und überhaupt nichts lernen und nur froh sind wenn sie heil nach Hause kommen. Warum soll denn ein Händler nicht dem Newbie die ersten Schritte erklären, dafür kriegt er meines Erachtens auch sein Geld.


    PS: habe auch nie einen unerfahrenen Biker auf ein offenes Bike ohne Einweisung in den öffentlichen Straßenverkehr gelassen

    @elyday,
    bitte nicht falsch verstehen,ne Schnuppertour ist mit Sicherheit nicht schlecht, aber du solltest vorher schon mal entscheiden, was du fahren willst, ob Quad oder Atv. Ich kann dir nur empfehlen mit mehreren Händler ne Probetour zu machen, die dir dann auch die Stärken und Schwächen der Quads erklären sollten.
    Anschließend kann man dann dir beibringen, wie man die Fahrzeuge zu händeln hat.
    Bin früher neben Auto nur Motorrad gefahren, und habe mittlerweile auch Erfahrungen mit Quads im Grenzbereich gemacht, leider haben die ein anderes Ansprechverhalten und man fängt wieder ganz unten mit dem Fahrenlernen an.