Quad Tuning Betriebserlaubnis Versicherungsschutz

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  • Mich würde mal interessieren ob jemand etwas konkretes darüber weiß was passiert wenn man am Quad Teile ohne ABE/Gutachten/TÜV-Eintragung verbaut.
    Es wird ja oft behauptet man würde bei einem Unfall den Versicherungsschutz verlieren und auch ohne eigenes Verschulden eine Mitschuld zugesprochen bekommen und müsse den Schaden aus eigener Tasche bezahlen.
    Dafür gibt es nach meinem Kenntnisstand keinerlei gesicherte Informationen.
    Soweit ich weiß muß die Versicherung erstmal bezahlen, kann aber versuchen sich das Geld vom Versicherungsnehmer zurückzuholen wenn sie beweisen kann dass der Schaden durch die illegale Veränderung am Fahrzeug verursacht bzw. verschlimmert wurde.
    Bitte keine Mutmaßungen oder Hören-Sagen-Geschichten vom Versicherungsvertreter oder Dorfpolizisten.

    Viele Grüße
    Michael

  • Der Richter wird dir das später schon klar machen.
    Was wofür verantwortlich war/ist.

    Ist reine Interpretation (Auslegung)vom Anwalt -Polizei- Richter.

    Vor Spaß auf der Suche nach der Wahrheit.

    Ich bin auch gegen rasen auf Autobahnen :peter:
    Denn..............................Wer soll das denn alles mähen :meinemeinung:

  • wenn du etwas verbaust ohne ABE - nicht eingetratgen ...... erlischt auf jeden Fall die Betriebserlaubnis ......und somit ist das Fahrzeug nicht mehr für den Verkehr zugelassen.
    Wie es versicherungstechnisch aussieht ob die Versicherung trotzdem den Schaden Artzkosten Arbeitsausfall etc.übernimmt weiß ich nicht.
    Ob man da noch etwas über die Privathaftplicht regeln kann weiß ich auch nicht. Es wird auf jeden Fall darauf hinaus gehen das die Veränderungen am Fahrzeug vorsetzlich gemacht wurden und die Versicherungen wird sich das Geld wieder von der Person holen.

  • Das Gerücht hält sich beharrlich, die Haftpflichtversicherung zahlt, kann vom Kunden aber bis zu 5.000€ Regress fordern.

    Da hast du recht.

    Aber evtl. hast du ein Strafverfahren an der Backe wegen gefährlichen Eingriffes in den Strassenverkehr und wenns absolut blöd läuft mit Todesfolge.

  • § 315b StGB Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

    (1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

    1.Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,

    2.Hindernisse bereitet oder

    3.einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. [...]

    Ich glaube nicht, dass eine Bestrafung gem. § 315b StGB erfolgen kann, bin aber kein Verkehrsrechtsanwalt und evtl. gibt es ja noch andere Gesetze nach denen eine Strafe droht? Mir ging es nur um den Hinweis mit dem Versicherungsschutz, mehr nicht!

    Das kann so blöd laufen das du dein Leben lang zahlst

    Die Kfz-Haftpflicht kommt für Schäden auf die man Dritten zufügt, der Regreßanspruch der Versicherung ist auf 5.000 € begrenzt - mir fällt kein Beispiel für die obige Aussage ein.

    Ob Spurplatten ohne ABE oder Gutachten grundsätzlich Schrott oder qualitativ schlechter sind kann ich nicht beurteilen. Interessant wäre es aber auch, ob und wie stark das zusätzliche Gewicht für erhöhten Verschleiß oder Schäden sorgt.

    :/ ...Da ich mir keine Spurplatten anbauen werde ist mir das alles eigentlich egal. ;)


  • Sh. z.B.

    OLG Naumburg, Urteil vom 23.10.2014, 4 U 69/13 (LSK 2015, 190222)

    Nichtigkeit eines Versicherungsvertrages wegen erloschener Betriebserlaubnis eines umgebauten Motorrades

    Ist im Rahmen einer Versicherung das konkret versicherte Motorrad bereits zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses wegen der gem. § 19 II 2 Nr. 1 StVZO durch den Rückbau zur Moto-Cross-Maschine erloschenen Betriebserlaubnis gem. § 16 I StVZO nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen, verstößt der Kraftfahrtversicherungsvertrag gegen ein gesetzliches Verbot und ist nach § 134 BGB nichtig.

    Im Ergebnis muss der Versicherer dann dem Versicherungsnehmer keine Leistungen aus der KASKO-Versicherung (hier wegen Diebstahls) zahlen.

    Das führt aber übrigens nicht dazu, dass andere Verkehrsteilnehmer durch die Nichtigkeit des Versicherungsvertrages ausfallen. Nach “außen” bleibt der Versicherer grundsätzlich zu Leistungen verpflichtet (auch wenn der Versicherer dem eigenen Versicherungsnehmer und seinen mitversicherten Personen gegenüber frei ist), denn der notwendige Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer wird durch die Annahme eines die Nichtigkeit der Vereinbarung bedingenden Gesetzesverstoßes nicht beeinträchtigt, da selbst dann, wenn der Versicherer im Innenverhältnis, aus welchen Gründen auch immer, gegenüber dem Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, gleichwohl seine Verpflichtung im Außenverhältnis gegenüber Dritten nach Maßgabe des § 117 I bis III VVG bestehen bleibt.

    Quelle: > hier <

    Man muss zwischen Haftpflicht und Kasko unterscheiden.

    Regress und Leistungspflicht der Haftpflichtversicherung sh. z.B. > hier <, bei 5.000 € ist Schluss.