Hallo,
die LOF-Zulassung ist in § 2 Nr. 16 FZV geregelt:
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
[...]
16. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen: Kraftfahrzeuge, deren Funktion im Wesentlichen in der Erzeugung einer Zugkraft besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von auswechselbaren Geräten für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten oder zum Ziehen von Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt und geeignet sind, auch wenn sie zum Transport von Lasten im Zusammenhang mit land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten eingerichtet oder mit Beifahrersitzen ausgestattet sind;
Könnte da ein übereifriger oder verärgerter Ordnungshüter nicht auf die Idee kommen, dass ein Quad im Strassen-Trim die Kriterien für eine land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine gar nicht erfüllt und dies der Zulassungsstelle melden?
Ist die wesentliche Funktion tatsächlich die Erzeugung der Zugkraft oder eher das Erreichen höherer Geschwindigkeit?
Sprechen die Strassenreifen nicht gegen die Eignung zum Einsatz in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben?
Mir geht es nicht darum diese Zulassungsart in Frage zu stellen, aber evtl. hat ja schon einmal jemand gehört, dass das in der Praxis mal geschehen oder versucht worden ist?
Gruss
Frido