Beim Erstellen der BE waren sowohl der TÜV, die zuständige Zulassungsstelle, die zuständige PI wie auch die Versicherung des Zugfahrzeuges involviert. Übereinstimmende Aussage ist dass die Verwendung eines "Nachlaufkennzeichens" auch im privaten Betrieb möglich ist sofern der Anhänger als zweckgebundener Anhänger oder Arbeitsmaschine in der BE deklariert wird. Dass alle vier involvierten Einrichtungen unrecht haben ist daher unwahrscheinlich. Bisherige Kontrollen verliefen nach Vorzeigen der BE ebenfalls problemlos. Das "aber" ist, dass der Anhänger auch nur zweckgebunden verwendet werden darf, eine Bierzeltgarnitur mal schnell wo hin fahren ist nicht.
Nachtrag: das 750kg- Anhängerfahrgestell mit Auflaufbremse, auf dem der motorisierte Holzspalter montiert ist, hat eine ebensolche BE mit Nachlaufkennzeichen.
das wusste ich nicht , kenne nur die Bestimmungen für die Landwirtschaft , als was ist dein Anhänger eingetragen ?
2.1 Zulassungsrecht
- Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e FZV ist der Anhänger zulassungsfrei, wenn es ein mit speziellen baulichen Merkmalen ausgestatteter Anhänger ist und für solche Beförderungen verwendet wird.
- Der Anhänger kann auch nach § 4 (2) Nr. 3 FZV anstatt mit einem amtlichen Kennzeichen mit einem Wiederholungskennzeichen (§ 10 Abs. 8 FZV) und einem 25 km/h Schild (§ 58 StVZO) gekennzeichnet werden.
- Nach § 4 (1) FZV gibt es für den Anhänger eine Typ- bzw. Einzelgenehmigung (früher Betriebserlaubnis). Nach § 4 (5) FZV ist diese Genehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangung zur Prüfung auszuhändigen.
- Anhänger ohne amtlichen Kennzeichen müssen nach § 29 StVZO nicht zur Hauptuntersuchung (TÜV) vorgeführt werden.
- Nach § 2 (1) Nr. 6c PflVG unterliegt der Anhänger nicht der Versicherungspflicht.
- Zulassungsfreie Anhänger sind nach § 3 Nr. 1 KraftStG von der Steuer befreit.