Mal Butter bei die Fische
Der EuGH müsste eine an das Alter angebundene, verpflichtende Unionsregel kippen, da bereits entschieden wurde, daß unionsweit keine Maßnahme rechtens ist, die mit dem Grundrecht der Union nicht vereinbar ist, (EuGH C-234/17, Rn. 37), und das Grundrecht der Union wiederum verbietet in seinem Art 21, (Nichtdiskriminierung), jede Diskriminierung auch ob des Alters.
Insofern hätte vor dem EuGH auch keine nationale Maßnahme Bestand, zumal wenn sie Pflichten auslöst, die an Kriterien anbindet, an die gemäß Art 21 Charta unionsweit defaktisch nichts angebunden werden darf.
Daß die Maßnahmen für Berufskraftfahrer vor dem EuGH Bestand haben, begründet sich vermutlich darin, daß sie an den Beruf angeknüpft sind und keiner verpflichtet ist, den zu ergreifen.
Zur weiteren Information:
Charta der Grundrechte der Europäischen Union
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/…%3A12016P%2FTXT
Rechtssache C‑234/17