Ein Schein muss eindeutig sein. Aber ich löse nebenbei auch auf:
700kg darf ich ziehen, gebremst wie ungebremst.
Das kann nicht sein. Mit 340Kg Fahrzeug 700Kg ungebremst ziehen - das ist grober und lebensgefährlicher Unsinn.
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Ein Schein muss eindeutig sein. Aber ich löse nebenbei auch auf:
700kg darf ich ziehen, gebremst wie ungebremst.
Das kann nicht sein. Mit 340Kg Fahrzeug 700Kg ungebremst ziehen - das ist grober und lebensgefährlicher Unsinn.
Das steht da so drin, ganz einfaches Kino.
Das würde mich jetzt interessieren, bei mir steht das gleiche in den Papieren, ich vermute dass deine King auch von Herter ist?
Ich hatte immer die Vermutung das die Eintragung 700 kg gebremst und 0 Kilo ungebremst bedeutet.
Ja, scheinbar Herter.
Aber es ist recht einfach: Gepr. bis 700kg. Keine Einschränkung mit/ohne Bremse. Sonst muss drin stehen: Gebremst xxx, Ungebremst xxx - eben wie O.1 und O.2 regeln würden.
Und ich hatte tatsächlich auch zuerst die gleiche Vermutung, das die 700 gebremst zählen und 0 ungebremst weil nicht eingetragen. Dem ist aber nicht so.
Die Anhangelast ist 0 kg, da in den Feldern nichts eingetragen ist.
Es sind nur Angaben zur Anhangezugvorrichtung gemacht (2" Einschub), die bis 700kg geprüft ist mit einer Stützlast von 25 kg.
Die Angaben für die Zugvorrichtung sind nicht gleich max. zul. Anhangelast des Fahrzeugs.
Schlicht und einfach ein Eintragungsfehler, da wurden die Angaben in den entsprechenden Feldern vergessen.
700kg ungebremst bei dem Eigengewicht eher unwahrscheinlich.
Bei mir 250kg ungebremst, 750kg gebremst
Sh. KBA
Kennwerte von Kupplungen für lof-Zugmaschinen und ihre Behandlung in den Fzg.-Papieren
Frage- oder Problemstellung:
Nach der bisherigen Verfahrensweise werden für lof-Zugmaschinen in der Regel keine Angaben
zur zulässigen Anhängelast gemacht, entsprechende Festlegungen in den Fahrzeugpapieren
erfolgen nicht. Damit ist in diesen Fällen grundsätzlich davon auszugehen, daß sich im normalen
Straßenverkehr die zulässige Anhängelast aus dem nach § 34 StVZO maximal zulässigen Ge-
samtgewicht eines Zuges abzüglich des Gesamtgewichts der behandelten Zugmaschine errech-
net. Nur wenn aufgrund z. B. konstruktiver Gegebenheiten ein niedrigeres Zuggewicht als das
nach § 34 StVZO maximal zulässige vorgesehen werden muß, sind entsprechende Einschrän-
kungen der zulässigen Anhängelast erforderlich.
In den bisher durchgeführten Verfahren zur Erteilung von Allgemeine Bauartgenehmigungen für
die zugmaschinenseitigen Verbindungseinrichtungen wurde diesem Umstand in der Regel da-
durch Rechnung getragen, daß für die Bestimmung der Prüfwerte das zulässige Gesamtgewicht
der Zugmaschine und das nach § 34 StVZO maximal zulässige Zuggewicht herangezogen wur-
den. Im Verwendungsbereich der Verbindungseinrichtung braucht dann nur noch das zulässige
Gesamtgewicht der lof-Zugmaschine angegeben zu werden ( und ggf. Stützlast), ohne auf eine
zulässige Anhängelast einzugehen, da die Einrichtung den nach der StVZO zulässigen Bereich
mindestens abdeckt.
Zunehmend werden für die Verbindungseinrichtungen von lof-Zugmaschinen EWG-
Bauartgenehmigungen nach der Richtlinie 89/173/EWG, Anhang IV, erteilt. Die so erteilten Bau-
artgenehmigungen sind auch dann wirksam, wenn die so genehmigten Verbindungseinrichtun-
gen an lof-Zugmaschinen zum Einsatz kommen, für die Betriebserlaubnisse nach nationalem
Recht erteilt werden sollen bzw. erteilt wurden.
EWG-Bauartgenehmigungen können auf der Grundlage statischer (Kennzeichnungsbuchstaben
ST) oder dynamischer Prüfungen (Kennzeichnungsbuchstabe D) erteilt werden. Kennwerte für
die Verbindungseinrichtung bei statischer Prüfung sind die Anhängelast und die Stützlast; Kenn-
werte für die Verbindungseinrichtung bei dynamischer Prüfung sind der D-Wert und die Stützlast.
Die für die Einrichtungen genehmigten Kennwerte sind an den Einrichtungen anzubringen. In
beiden Fällen beziehen sich die Kennwerte jedoch nicht auf ein nach den Vorschriften vorgege-
benes maximal zulässiges Gesamtgewicht eines Zuges aus Zugmaschine und Anhänger(n).
Daraus folgt, daß die im Falle einer statischen Prüfung genehmigte Anhängelast die für die
Zugmaschine ansonsten technisch mögliche Anhängelast auf einen niedrigeren Wert begrenzen
kann bzw. der im Falle einer dynamischen Prüfung genehmigte D-Wert zur Errechnung einer
Anhängelast führen kann, die zusammen mit dem Zugmaschinengewicht einen niedrigeren Wert
ergibt, als er einem Zuggewicht von 40 t entsprechen würde.
Ergebnis:
Zumindestens im Falle von EWG-Bauartgenehmigungen, denen dynamische Prüfungen zugrun-
de liegen, ist grundsätzlich aus den Kennwerten der Verbindungseinrichtung und dem zulässigen
Gesamtgewicht der Zugmaschine, an der sie verwendet wird, die zulässige Anhängelast zu er-
rechnen und in den Fahrzeugpapieren zu vermerken, da sie sonst für den Fahrzeugführer nicht
ersichtlich ist.
Hatte gerade meinen TÜV-Prüfer auf ein Bier im Hof, er wollte sich die Maschine natürlich auch mal ansehen - und wir sind auch nochmal auf das Thema Anhängelast gekommen. Da er Gutachten schreibt, die Einträge macht, die Freigaben macht, hat er auch mein vollstes Vertrauen.
700kg stehen drin, ohne Einschränkung.
Fertig, Haken hinter. Ob das Sinn macht, gesund ist, alles geschissen. Es ist erlaubt. Punkt.
Wir sagen ja beide: Wahnsinn. Aber es steht so drin. Wie sagte er so schön: Ist ja klar, das du keine 80 fährst, wenn du da so eine Last hinten dran hast. Und ich nur so: Jo, ich weiß das, du weißt das - aber da steht halt auch nicht drin, das man es nicht dürfte.
Er hat halt noch darauf hingewiesen, das Allrad zum Beispiel zu einer erhöhten Anhängelast führen KANN.
Ein Defender darf auch nur 750Kg ungebremst ziehen - bei 2,5t Fahrzeuggewicht. Allrad ist auch am Start.
Aber solange man weiss das die Angabe für eine King völliger Mumpitz ist und man dementsprechend handelt - lass stehen im Schein. So einen Fehldruck hat auch nicht Jeder ![]()
Krass, jetzt kommt Licht ans Fahrrad, warum
a) bei vielen mit LoF oder T3b die Anhängelast in den zugehörigen Feldern fehlt
und
b) bei dem LoF-Gutachten von meinem ATV diese Angaben auch fehlten und mit Quellenangabe (Telefonat) handschriftlich nachgetragen wurde, da wohl dort der gleiche Kenntnisstand war, wie bei mir.
Ich denke, außer "aufm Land", wissen auch nicht alle Ordnungshüter davon.
Egal wie schnell, ungebremste 700kg machen mit dem ATV was sie wollen.
Meine Mistige Sporti kommt mit 1100 Kg für die Anhängekupplung ,Kugelkopf und Stecker, gut mit allen Anhängern über die Runden,darum wird sie auch weiterhin ihr Gnadenbrot bekommen und für Anhängerfahrten eingesetzt.
In meinem Schein steht gar nix , Nix gebremst oder ungebremst, meine Kiste ist mit T3b zugelassen und der einzige Hinweis zu Anhängelast und Co. ist auf einer kleinen Plakette hinten am Quad eingemeißelt 🤔
Mein kleiner hat ungebremst 750kg, gebremst 1080kg
Bei einem Leergewicht von 625kg![]()
Ich musste aufm Hof mal 'nen Anhänger voll Schutt verrücken. Da hat sogar mein 3achser Männchen gemacht. ![]()